Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 5 StR 498/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Auch tatsächlich durchgeführte Corona-Tests stellen einen strafrechtlich relevanten Betrug dar, wenn die Beauftragung der Teststelle auf einer Täuschung über die Identität des Betreibers beruht.
Der Fall
Der Angeklagte ließ sich von der Berliner Senatsverwaltung für 18 Teststellen zur Durchführung von Corona-Tests beauftragen – bis auf zwei jedoch unter falschen Personalien. In der Folge rechnete er gegenüber der KV Berlin Leistungen ab, obwohl:
an 11 Standorten gar keine Tests stattfanden,
an 7 Standorten überhöhte Zahlen angegeben wurden,
und tatsächlich durchgeführte Tests ebenfalls unter Täuschung über die Betreiberidentität abgerechnet wurden.
Insgesamt entstand der KV Berlin ein Schaden von rund 9,7 Mio. Euro.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung:
➡️ Ein Erstattungsanspruch nach der Coronavirus-Testverordnung besteht nur bei korrekter Identität des Beauftragten. Eine Leistung, die unter falscher Identität erbracht wurde, ist daher betrugsrelevant – selbst wenn sie faktisch erbracht wurde.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist richtungsweisend für alle Konstellationen, in denen sich Leistungserbringer unter Vorspiegelung falscher Identität eine behördliche Beauftragung erschleichen. Die Täuschung über die Person wird einem Subventionsbetrug gleichgestellt.
Zudem zeigt der Fall exemplarisch, wie wichtig die behördliche Überprüfung von Betreiberangaben bei öffentlich finanzierten Testangeboten gewesen wäre – und welche rechtlichen Folgen unzureichende Kontrollen nach sich ziehen.