Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 7 HK O 50/23) hat das Landgericht Trier eine Klage des IDO-Verbandes auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass keine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Besonders bedeutsam ist dabei: Nach Auffassung des Landgerichts hätte der IDO-Verband die Vertragsstrafe gar nicht fordern dürfen, da er mangels Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz (BfJ) nicht mehr klage- bzw. abmahnbefugt ist.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landgericht Trier die zunehmend kritische Rechtsprechung zur Vorgehensweise des IDO-Verbandes. Es reiht sich ein in die Serie von Urteilen, die das Vorgehen des Verbandes im Zusammenhang mit Vertragsstrafen als rechtsmissbräuchlich bewerten.

Besonders interessant an dem Urteil aus Trier ist, dass das Gericht sich auch mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt hat. Zur Erinnerung: Der BGH hatte in seinem Urteil vom 7. März 2024 (Az. I ZR 83/23) die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen, da dort insbesondere die Frage des Rechtsmissbrauchs näher beleuchtet werden sollte.

Das Landgericht Trier führt hierzu aus:

„Eine Gesamtabwägung aller Umstände ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BGH jede Geltendmachung von Vertragsstrafen rechtsmissbräuchlich, wenn keine Klagebefugnis mehr besteht. Zwar forderte der BGH eine Gesamtabwägung in seiner Entscheidung vom 07.03.2024 (BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23 –, juris). Allerdings war im dort entschiedenen Fall gerade keine Kündigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung gegeben, da der Verstoß im März 2021 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als der dortige Kläger noch klagebefugt war.“

Dieses aktuelle Urteil aus Trier eröffnet neue Möglichkeiten und vor allem weitere  Argumentationslinien für all jene, die sich mit Forderungen des IDO-Verbandes konfrontiert sehen – insbesondere wenn es um Vertragsstrafen aus früheren Unterlassungserklärungen geht.

Empfängern von Vertragsstrafenforderungen durch den IDO-Verband ist dringend zu empfehlen, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt oder einen auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Oftmals bestehen sehr gute Chancen, sich erfolgreich gegen solche Forderungen zu verteidigen.

Gerne übernehmen wir für Sie die rechtliche Prüfung und Beratung in Ihrem konkreten Fall!