Viele Menschen investieren hohe Summen in Online-Coaching-Angebote, oft in der Hoffnung auf schnellen Erfolg oder eine berufliche Neuorientierung. Doch nicht selten stellt sich im Nachhinein Enttäuschung ein: Die versprochenen Ergebnisse bleiben aus, die Inhalte entsprechen nicht den Erwartungen, oder man fühlt sich unter Druck gesetzt. Wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden und fragen, ob Sie aus Ihrem Coaching-Vertrag herauskommen und bereits gezahltes Geld zurückerhalten können, gibt es gute Nachrichten: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bietet hier oft unerwarteten Schutz, selbst wenn Sie den Vertrag vermeintlich als Unternehmer geschlossen haben.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Mehr als nur Fernschulen

Das FernUSG stammt zwar aus einer Zeit vor dem digitalen Zeitalter, hat aber durch aktuelle Rechtsprechung, insbesondere der Oberlandesgerichte, eine hohe Relevanz für moderne Online-Coaching-Angebote erlangt. Das Gesetz soll Teilnehmer von Fernunterrichtsverträgen schützen. Ein Fernunterricht liegt laut Gesetz vor, wenn Wissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende dabei räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.

Entscheidend ist, dass viele Angebote, die als "Coaching", "Mentoring" oder "Training" beworben werden, rechtlich als Fernunterricht einzustufen sind, wenn sie strukturiert Wissen vermitteln und eine Form der Lernerfolgskontrolle beinhalten – und die Schwelle dafür ist oft niedrig. Selbst regelmäßige Live-Calls oder die Möglichkeit, in Chatgruppen Fragen zu stellen, können bereits ausreichen, um eine relevante Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes anzunehmen.