Der Fall: Der Kläger hat in einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung mit drei Außenwänden, auf die nacheinander den ganzen Tag die Sonne scheint. Dadurch heizt sich die Wohnung in den Sommermonaten regelmäßig sehr stark auf. Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich, die Installation von Klimageräten innerhalb der einzelnen Wohneinheiten zu gestatten. Die Abluftentsorgung erfolgt über eine Kernbohrung durch die Außenfassade. In dem Beschluss heißt es: ... außenliegende Anlagen von Klimageräten (außerhalb des Wohnungsinneren) dürfen in keiner Wohneinheit installiert werden. Der Kläger ficht diesen Beschluss an und beantragt gleichzeitig den Einbau eines Klimagerätes auf seinem Balkon. Nach seiner Ansicht hat er einen Anspruch auf das von ihm gewünschte Außenklimagerät, das in einer Nische des Balkons angebracht werden soll.
Das Gericht: Der Wohnungseigentümer bekommt Recht! Das Gericht hebt den Beschluss insoweit auf, als es im letzten Satz des Beschlusses ein allgemeines Verbot von außenliegenden Klimaanlagen enthält. Das generelle Verbot von Klimageräten mit außenliegenden Teilen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss beachtet nicht, dass es Konstellation gibt, in denen einMiteigentümer einen Anspruch auf ein Klimagerät mit außeliegenden Teilen hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind. Solche Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Das Gerät kommt mit einer kleineren Bohrung in der Außenwand aus. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden eingehalten. Es ist für andere Wohnungseigentümer optisch und akustisch nicht störend. Das Gerät ist von anderen Wohnungen nicht zu sehen. Das Gericht stellt auch darauf ab, dass aufgrund der fortschreitenden Klimakrise die Nutzbarkeit von Wohnungen, die der Sonnenseite zugewandt sind, stark beeinträchtigt ist.
Kopinski-Tipp: Bevor mit der Baumaßnahme (bauliche Veränderung) begonnen wird, sollten die Eigentümer gemeinschaftlich einen Gestattungsbeschluss einholen.
S.a. AG Freiburg, 3.8.2023, Az. 56 C 1752/21
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Im Sommer nur mit Klimagerät!
2024/07/26

Franz-Ludwig Kopinski

Anwaltskanzlei Kopinski
Artikel des Autors
-
1Datschen-Rechtvor 11 Monaten
-
2Wer zahlt Modernisierungsmaßnahmen?vor 2 Jahren
-
3Wer haftet bei Fahrradentsorgung im Mietshaus?vor 2 Jahren
-
4Schimmel im Bad – Wie hoch ist die Mietminderung?vor 2 Jahren
-
5Eigenbedarfskündigung für das Au-pair?vor 2 Jahren
-
6Mietminderung bei Feuchtefleck?vor 2 Jahren