Artikel L. 271-1 des frz. Bau- und Wohnungsgesetzbuchs bestimmt, dass der nicht professionelle Erwerber eine Frist von zehn Tagen hat, um vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt am Tag nach der ersten Vorlage des Schreibens, mit dem ihm die Urkunde zugestellt wurde.

Ebenso bestimmt Artikel 641 Absatz 1 der frz. Zivilprozessordnung, dass, wenn eine Frist in Tagen ausgedrückt ist, 

      • der Tag der Urkunde, 
      • des Ereignisses, 
      • der Entscheidung 
      • oder der Zustellung

die den Lauf der Frist auslöst, nicht mitgerechnet wird.

Diese beiden Bestimmungen drücken somit ein und dieselbe Regel aus. 

Infolgedessen dürfen ihre Wirkungen nicht kumuliert werden.