Zahnbehandlungen in der Türkei erfreuen sich wachsender Beliebtheit – insbesondere wegen der günstigen Preise und des Urlaubsgefühls beim Zahnarztbesuch. Doch was passiert, wenn das Zahnimplantat nicht hält, die Krone wackelt oder Komplikationen auftreten? Viele Patienten wissen nicht, dass sie auch in solchen Fällen Rechte nach türkischem Recht haben!

Ihre Ansprüche als Patient

In der Türkei ist die Haftung des Zahnarztes klar geregelt:

  • Für die Behandlung selbst haftet der Zahnarzt nur bei Fehlern (z.B. mangelnde Aufklärung oder Behandlungsfehler).
  • Für das Implantat oder den Zahnersatz haftet der Zahnarzt verschuldensunabhängig, wenn das Werk mangelhaft ist – ähnlich wie bei einem Handwerksauftrag.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Zahnimplantate beträgt in der Türkei zwei Jahre. Innerhalb dieser Frist können Sie z.B.:

  • Nachbesserung verlangen,
  • oder bei größeren Mängeln sogar Geld zurückfordern.

Garantie? Ein zusätzlicher Schutz!

Einige Zahnärzte in der Türkei bieten freiwillige Garantien an (z.B. „5 Jahre Haltbarkeit des Implantats“). Diese gehen über die Gewährleistung hinaus:

  • Auch ohne Verschulden muss der Zahnarzt für das Implantat haften, wenn das garantierte Ergebnis nicht eintritt.

Wichtig: Nicht jede Aussage („Hält lange“) ist gleich eine verbindliche Garantie. Hier prüfen wir für Sie genau, ob ein Anspruch besteht!

Unsere Unterstützung

Bei Problemen mit Zahnimplantaten aus der Türkei stehen wir Ihnen als erfahrene Kanzlei im internationalen Medizinrecht zur Seite.

  • Wir prüfen Ihre Ansprüche nach türkischem Recht,
  • übernehmen die Kommunikation mit türkischen Zahnärzten,
  • und setzen Ihre Rechte auch gerichtlich durch.

Fazit

Wenn Ihr Implantat aus der Türkei Probleme bereitet, warten Sie nicht zu lange: Die zwei Jahre Gewährleistungsfrist können schnell vergehen!

Eskicioğlu Rechtsanwälte – Ihre Spezialisten für Arzthaftungsrecht und türkisches MedizinrechtVereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch – wir klären Ihre Chancen!