Bis insgesamt € 3.000,- möglich

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern – gilt für sämtliche Arbeitnehmer (Voll- oder Teilzeit, Elternzeit, Minijobber, Werkstudenten, Praktikanten, Auszubildene etc.) - eine so genannte Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der Inflation gewähren oder gewähren wollen, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlungen können auch in mehreren Raten erfolgen. Diese Regelung läuft nun zu Ende 2024 aus. Diese Zahlung stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar und es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf.

Welche Bedingungen müssen eingehalten werden?


Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also die Zahlungen auch nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt wurden oder werden (§ 3 Nr. 11c EStG). 

Keine Umgehung von bestehenden Zahlungsansprüchen

Zahlungsansprüche, auf die der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag, Vereinbarung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen (z.B. Weihnachtsgeld, Prämien, 13. Gehalt, Zulagen) einen Rechtsanspruch hat, können durch die Inflationsausgleichsprämie nicht umgangen werden.

Eile ist geboten - Ablauf 31.12.2024


Achtung! Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden, also dem Arbeitnehmer bis Ende 2024 zufließen. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024, das erst Anfang Januar 2025 überwiesen wird, wäre zu spät.