Internationales Inkasso > Forderungseintreibung in der Slowakei
Bei grenzüberschreitendem Inkasso ist es maßgebend, die rechtlichen Unterschiede zwischen den beteiligten Ländern zu kennen. Daher ist eine professionelle Beratung und Unterstützung absolut unerlässlich. Trotz den am Anfang oft skeptischen Anfragen, was den Mittel- und Osteuropäischen Raum betrifft, muss ein Auslandsinkasso keine „große Unbekannte“ sein.
Erfolgsprognose als Ausgangspunkt:
Nach der Mandatserteilung werden grundsätzliche Faktoren geprüft (Unternehmenshistorie und potenziell verdächtige Änderungen in der Struktur der betroffenen Handelsgesellschaft, Zahlungsfähigkeit des Schuldners, Schulden an Steuern, Sozial- und Krankenversicherung, laufende Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren), wodurch als Fazit die Fälle mit eindeutig negativer Prognose eingestellt werden, ohne überhaupt welche Kosten produziert zu haben.
Tipp:
Selbst wenn Sie sich entscheiden, lieber in Ihrem Heimatsland das Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Zahlungsbefehls einzuleiten, tun Sie das erst nach Prüfung der Schuldnerverhältnisse durch einen zuverlässigen Partner (RA-Kanzlei) in der Slowakei.
Häufig werden wir von potentiellen Mandanten wegen Einleitung des Vollstreckungsverfahrens angesprochen, wobei diese bereits über einen vollstreckbaren Exekutionstitel verfügen, und erst von uns erfahren, dass die Forderung schon zur Zeit der Einleitung des ursprünglichen Mahnverfahrens uneinbringlich war.
Verjährung:
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 101 BGB).
In dem unternehmerischen Rechtsverkehr beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre (§ 397 HGB).
Beim Recht auf Schadensersatz beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahren (§ 398 HGB) und bei Transportschäden 1 Jahr (§ 399 HGB).
Gerichtsgebühr (Zahlungsklage): 3 % des Streitwerts
Kostenschätzung: Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Streitwert, können im individuellen Fall (Streitwert, Umfang der entsprechenden Dokumentation, Übersetzungskosten) ziemlich genau geschätzt werden. Die Rechtsanwaltsvergütung wird im Sinne der VO Nr. 655/2004 GBI. berechnet.