Ausschlagung der Erbschaft 
Wenn eine Erbschaft hauptsächlich aus Schulden besteht, ist es ratsam, sie auszuschlagen. Die Erbausschlagung ist in §§ 1942–1945 BGB geregelt und muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht oder über einen Notar erklärt werden. Falls der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich im Ausland befindet, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Durch die Ausschlagung verliert man jeglichen Anspruch auf den Nachlass, aber auch die Verpflichtung zur Begleichung der Schulden.


Nachlassinsolvenzverfahren
Falls das Erbe bereits angenommen wurde und sich später herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß  §§ 315–334 InsO beantragt werden. Dies dient dazu, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, sodass das  private Ver-mögen  nicht für die Schulden des Verstorbenen haftet. Der Antrag muss beim  Insolvenzgericht  gestellt werden, und die Kosten hängen von der Höhe des Nachlasses ab. Die Gläubiger des Verstorbenen müssen ihre Forderungen zur  Insolvenztabelle  anmelden.

Nachlasspflegschaft
Eine Nachlasspflegschaft  wird gemäß  §§ 1960–1963 BGB  und §§ 317–323 FamFG  vom  Nachlassgericht  angeordnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen. Der Nachlasspfleger übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und kann auch Gläubiger befriedigen, bis die Erben ermittelt sind. Dies kann sinnvoll sein, wenn es Streit um die Erbfolge gibt oder wenn der Nachlass gesichert werden muss.

Zusammenfassung

Wenn eine Erbschaft nur aus Schulden besteht, ist die Erbausschlagung  die beste Option, um nicht für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu haften. Falls das Erbe bereits angenommen wurde, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren helfen, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und der Nachlass gesichert werden muss.

Diese Auskunft ist unverbindlich und ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung der Möglichkeiten und der Folgen. Falls Sie eine individuelle Beratung benötigen, wäre es ratsam, sich mit einem konkreten Sachverhalt an einen Fachanwalt für Erbrecht oder In-solvenzrecht zu wenden.