Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, geht der Insolvenzverwalter der CO.NET davon aus, dass den Anlegern von CO.NET keine durchsetzbaren Forderungen zustehen. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sollen die Anleger allenfalls nachrangig bedient werden. Wenn also am Ende des Verfahrens alle übrigen Gläubiger befriedigt wurden (und falls dann noch etwas übrigbleiben sollte), soll der Rest des Vermögens an die Anleger verteilt werden. Das dürfte nach derzeitigem Stand des Verfahrens einen Totalverlust für alle Anleger bedeuten. Es besteht also Handlungsbedarf.


Die Auffassung des Insolvenzverwalters, wonach die Forderungen der Anleger von CO.NET nachrangig im Sinne von § 39 InsO sein sollen, halten wir für wenig überzeugend. Denn der Insolvenzverwalter geht ganz offensichtlich selbst davon aus, dass die Anleger/Genossen von den Verantwortlichen der CO.NET betrogen wurden. Gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) äußerte sich der Insolvenzverwalter am 24.07.2024 hierzu wie folgt:


„Den Kapitalanlegern von Co.net war versprochen worden, von der Vermietung von Ferienimmobilien auf Mallorca zu profitieren. Die aber gehören Tochter- und Enkelgesellschaften der Firma aus Drochtersen, auf die der Insolvenzverwalter keinen Zugriff hat.“


Im Übrigen verfüge die Genossenschaft über keine weiteren Vermögenswerte. Folglich wurden die Anleger hier offensichtlich mit unwahren Versprechungen eingeworben. Es dürfte außer Frage stehen, dass die Selbstdarstellung der Verantwortlichen von CO.NET (insbesondere zu den vermeintlichen Immobilien der Genossenschaft) nicht den Tatsachen entsprach. Dementsprechend stehen den Anlegern/Genossen jedenfalls auch deliktische Schadensersatzansprüche. Ansprüche aus Deliktsrecht sind grundsätzlich erstrangig zu befriedigen.


Wir empfehlen daher allen betroffenen Anlegern, anwaltliche Hilfe für die Forderungsanmeldung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls droht hier Totalverlust.


- Dr. Sieprath -

 Rechtsanwalt