Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG sowie die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH haben Insolvenzantrag gestellt. 

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hatte bereits im Dezember 2024 Warnungen vor einem möglichen Zahlungsausfall veröffentlicht:

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie Veröffentlichung nach § 11 VerAnlG

DEGAG Kapital GmbH

Viele Anleger, die in Genussrechte des Unternehmens investiert haben, stehen nun vor finanziellen Unsicherheiten. Doch es gibt Anhaltspunkte für mögliche Schadensersatzansprüche, die Betroffene geltend machen können.

Mögliche Schadensersatzansprüche gegen die DEGAG

  1. Unwirksamkeit der Nachrangklausel
    Viele der von der DEGAG verwendeten Genussrechte enthalten sogenannte Nachrangklauseln. Diese sollen sicherstellen, dass Anleger im Insolvenzfall erst nach anderen Gläubigern bedient werden. Allerdings gibt es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klauseln, insbesondere wenn sie intransparent oder überraschend sind. Falls die Nachrangklausel unwirksam ist, könnten Anleger im Insolvenzverfahren bessere Chancen auf Rückzahlung haben.

  2. Unerlaubtes Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG)
    Genussrechte dürfen keine klassischen Einlagen im Sinne des KWG darstellen. Falls jedoch das Geschäftsmodell der DEGAG faktisch einem Einlagengeschäft entspricht – also Gelder ohne eine entsprechende BaFin-Lizenz angenommen wurden –, könnte das zur Nichtigkeit der Verträge und zu Schadensersatzansprüchen führen. In einem solchen Fall haften unter Umständen auch die Verantwortlichen persönlich.

  3. Verstoß gegen Transparenzpflichten
    Anleger müssen umfassend über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt werden. Wenn wesentliche Informationen zu finanziellen Schwierigkeiten der DEGAG oder zu strukturellen Risiken des Unternehmens verschwiegen oder verharmlost wurden, könnte dies eine Haftung wegen Verstoßes gegen Transparenzpflichten begründen.

  4. Umgehung der Prospektpflicht durch rechtsmissbräuchliche Private Placements
    Die DEGAG hat ihre Kapitalanlagen unter dem Deckmantel von Private Placements angeboten. Solche Privatplatzierungen sind prospektfrei, wenn sie nur einem begrenzten Kreis von Anlegern angeboten werden. Falls jedoch tatsächlich eine breite öffentliche Vermarktung stattfand, hätte ein Verkaufsprospekt erstellt werden müssen. Wurde die Prospektpflicht umgangen, können Anleger unter Umständen eine Rückabwicklung ihrer Investition fordern.

  5. Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten
    Vermittler und Emittenten haben eine Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Information der Anleger. Falls Risiken, mögliche Interessenkonflikte oder wirtschaftliche Schwierigkeiten verschwiegen wurden, liegt ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten vor. Dies kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

  • Schadensersatzansprüche prüfen lassen: Anleger sollten juristisch prüfen lassen, ob und gegen wen Ansprüche bestehen.

  • Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden: Es ist wichtig, die eigenen Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle anzumelden.

  • Mögliche Klagen gegen Vermittler oder Verantwortliche erwägen: Neben der DEGAG selbst könnten auch Vermittler oder Geschäftsführer in die Haftung genommen werden.

Die Insolvenz der DEGAG ist für viele Anleger ein schwerer Schlag. Doch wer jetzt rechtzeitig handelt, kann seine finanziellen Schäden möglicherweise minimieren. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, um Ihre individuellen Optionen zu prüfen.


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