Ab 01.10.2020 besteht bei Zahlungsunfähigkeit wieder die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (z.B. GmbH, AG) wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO durch Änderung des COVInsAG zum 01.10.2020 wieder in Kraft treten zu lassen. Bei zahlungsunfähigen Unternehmen sei nach Auffassung des Gesetzgebers die Krise bereits so weit vorangeschritten, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage seien, ihre laufenden Kosten und Verbindlichkeiten zu decken. Die Aussichten auf eine Fortführung der Tätigkeit seien hier auch unter normalen Umständen gering.
Bei ausschließlicher Überschuldung Antragspflicht weiterhin ausgesetzt
Lediglich für den Insolvenzgrund der Überschuldung gemäß § 19 InsO soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 weiterhin gelten, soweit die Überschuldung durch die Corona-Krise bedingt ist. Um diesen Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können.
Straf- und zivilrechtliche Haftungsfolgen beachten
Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe von juristischen Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften, GmbH & Co. KG etc.), die aktuell wegen der Corona-Pandemie bereits zahlungsunfähig sind oder bei denen die Zahlungsunfähigkeit droht, sollten sich daher zeitnah beraten lassen, da das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages ab dem 01.10.2020 wieder strafbar sein wird und zudem zivilrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen kann.
Wir beraten Sie gerne, Hotline: 030/275819-49.