Was ist zu tun, wenn Sie als ausländischer Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren ausgeschlossen wurden, weil Ihr Schuldner (natürliche Person) „vergessen“ hat, Sie in die Liste seiner Gläubiger anzugeben?

Kann die Restschuldbefreiung einer natürlichen Person nach der slowakischen Rechtsordnung aufgehoben werden?


FALL I 

Mein slowakischer Schuldner hat Privatinsolvenz angemeldet und wurde anschließend von seinen Restschulden befreit. Davon erfuhr ich jedoch erst im Nachhinein – mir wurde mitgeteilt, dass meine Forderung aufgrund Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sei.


LÖSUNG:

Im vorliegenden Fall ist gemäß dem § 166c Abs. 1 Lit. a) des slowakischen Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung (Ges. Nr. 7/2005 Slg.) vorzugehen. Aus der Restschuldbefreiung sind unter anderem die Forderungen eines Gläubigers (einer natürlichen Person) ausgeschlossen, welche nicht angemeldet wurden, weil der Gläubiger von dem Insolvenzverwalter über die Konkurseröffnung nicht informiert wurde. 


Zitat aus der Gerichtsentscheidung im Fall von unserem Mandanten (Österreich) gegen die Schuldnerin (Slowakei), welche das Bestehen ihrer Schulden gegenüber dem ausländischen Gläubiger im Insolvenzverfahren verschwiegen hat:

"Die genannte Forderung des Gläubigers ist trotz der Restschuldbefreiung der Schuldnerin von der Restschuldbefreiung nicht betroffen, da es sich um eine Forderung einer natürlichen Person handelt, die zwar vor dem entscheidenden Datum entstanden ist, jedoch nicht angemeldet wurde, weil der Insolvenzverwalter den Gläubiger über den Konkurs der Schuldnerin nicht schriftlich informiert hat, da die Schuldnerin die genannte natürliche Person als ihren Gläubiger nicht angegeben hat. Die Zwangsvollstreckung zur Beitreibung dieser Forderung ist daher weiterhin zulässig."


FALL II 

Mein slowakischer Schuldner hat Privatinsolvenz angemeldet, aber ich vermute, dass er es absichtlich vermieden hat, seine Schulden zu bezahlen, und seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unvollständig angegeben hat, um die Bedingungen für Erteilung der Restschuldbefreiung scheinbar zu erfüllen.


LÖSUNG:

In der gegebenen Situation ist es möglich, gemäß der Bestimmung des § 166f des slowakischen Gesetzes über den Konkurs und die Restrukturierung vorzugehen:

(1) Ein Gläubiger, der von der Restschuldbefreiung betroffen wurde, hat das Recht, einen Antrag auf Aufhebung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner oder seine Erben zu stellen, und zwar innerhalb von sechs Jahren seit Eröffnung des Konkurses oder der Festlegung des Tilgungsplans beim Gericht, welches über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden hat, wobei er beweisen muss, dass der Schuldner dabei eine unredliche Absicht verfolgt hat.


In dem Beschluss des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik, Aktenzeichen 5Obdo/18/2022 vom 31.01.2023, heißt es:

"Die Beweislast liegt beim Gläubiger, der die unredliche Absicht in einem Rechtsstreit über die Aufhebung der Restschuldbefreiung aufgrund der unredlichen Absicht des Schuldners beweisen muss, während sich die Kriterien für die Prüfung eventueller unredlichen Absicht hauptsächlich auf das wirtschaftliche Verhalten des Schuldners vor und nach der Einreichung des Restschuldbefreiungsantrags beziehen."