Unterschiede zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler
Ein Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens und erhält dafür eine Provision. Er besitzt die Ware nicht und arbeitet meist nach den Vorgaben des Unternehmens.
Ein Vertragshändler hingegen kauft Produkte auf eigenes Risiko und verkauft sie weiter. Sein Gewinn entsteht durch die Handelsspanne, und er agiert unabhängiger, jedoch häufig im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen.
Investitionsersatzanspruch
Sowohl Handelsvertreter als auch Vertragshändler haben gemäß § 454 UGB bei Beendigung des Vertrags einen zwingenden Anspruch auf Investitionsersatz, wenn sie im Rahmen eines Vertriebssystems Investitionen tätigen mussten, die bei Vertragsende nicht amortisiert oder verwertbar sind.
Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Vertragshändler den Vertrag selbst ohne zurechenbaren wichtigen Grund beendet oder dem Unternehmer einen solchen Grund zur Vertragsauflösung gegeben hat. Auch wenn der Vertragshändler seine Rechte auf einen anderen übertragen hat, besteht kein Anspruch auf Investitionsersatz.