Grundsätzlich können Arbeitgeber Rückzahlungsvereinbarungen mit der Arbeitnehmerseite treffen, die eine Beteiligung der Arbeitnehmerseite an den Fortbildungskosten vorsehen, falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Wann sind solche Rückzahlungsklauseln wirksam?
Nach der Rechtsprechung sind solche Vereinbarungen nur dann wirksam, wenn für die Dauer der Rückzahlungspflicht ein angemessener und geldwerter Ausgleich gewährt wird. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Fortbildung die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert und auch von anderen Arbeitgebern anerkannt wird.
Muss der Arbeitnehmer die Höhe der Rückzahlung kennen?
Nach der Rechtsprechung muss der zurückzuerstattende Betrag genau beziffert werden. Gemäß dem Transparenzgebot (\§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind die erstattenden Kosten sowohl hinsichtlich ihres Grundes als auch ihrer Höhe möglichst exakt anzugeben.
Wann sind Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen?
Häufig enthalten Rückzahlungsvereinbarungen eine Regelung, wonach die Arbeitnehmerseite die vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten zurückerstatten müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen.
Nach der Rechtsprechung darf eine solche Klausel jedoch nicht allein auf eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerseite abstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Eigenkündigung auch durch den Arbeitgeber veranlasst sein kann. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise kein Gehalt und kündigt die Arbeitnehmerseite daraufhin das Arbeitsverhältnis, darf dies nicht zu einer Rückzahlungspflicht führen. Eine Rückzahlungsvereinbarung muss dies entsprechend berücksichtigen.
Muss bei Eigenkündigungen des Arbeitnehmers differenziert werden?
Ja, wirksame Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten müssen berücksichtigen, dass eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerseite nicht zur Rückzahlungspflicht führt, wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde.
Gibt es weitere Gründe, die eine Rückzahlungspflicht ausschließen?
Es gibt weitere Ausnahmefälle. Beispielsweise kann eine Rückzahlungspflicht entfallen, wenn der Arbeitgeber kein Interesse mehr am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat, weil er nicht von der Qualifikation der Arbeitnehmerseite profitiert.
Ein weiteres Beispiel ist eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerseite aufgrund einer langfristigen Erkrankung, die es ihr unmöglich macht, die Arbeitsleistung zu erbringen. In einem solchen Fall ist eine Rückzahlungspflicht unzulässig, wenn die Vereinbarung diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.03.2022 (Az. 9 AZR 260/21).
Sind Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsverpflichtung überhaupt wirksam?
Grundsätzlich können Arbeitgeber die Arbeitnehmerseite an den Kosten für Fortbildungen beteiligen. Jedoch steht dem das Grundrecht der Arbeitnehmerseite auf freie Arbeitsplatzwahl gegenüber. Eine Rückzahlungsverpflichtung kann dieses Recht unzulässig einschränken. Daher unterliegen solche Klauseln der gerichtlichen Kontrolle. Ist eine Vereinbarung unwirksam, ist die Arbeitnehmerseite nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet.
Sven Rasehorn
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht