Poker, Blackjack oder Roulette – die Klassiker im Casino. Auch online gibt es diverse Angebote, diese Spiele ganz bequem von zuhause oder unterwegs zu spielen. Aber nicht alle Anbieter haben auch die erforderlichen Genehmigungen, um diese Glücksspiele anbieten zu dürfen. Hierbei kann sich dann die Frage stellen, ob die Teilnahme an diesem unerlaubten Online-Glücksspiel als Geldwäsche eingestuft werden kann und ob man sich deshalb strafbar macht.
Doch auch im Rahmen der Teilnahme an einem erlaubten online Glücksspiel kann ein Strafverfahren wegen Geldwäsche drohen.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte ist Ihr Ansprechpartner bei strafrechtlichen Vorwürfen im Bereich Geldwäsche. Die medienbekannte Kanzlei, die bereits über 2.000 Verfahren erfolgreich betreut hat, wird für ihre Verteidigung mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsstärke geschätzt. Das Team, dem insbesondere ein Strafrechtsprofessor und mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, legt besonderen Wert auf eine frühzeitige Verfahrenseinstellung. Transparente und faire Kostenstrukturen sowie ausgezeichnete Erreichbarkeit gehören zu jeder Mandatsbetreuung. Bei Bedarf arbeiten die Verteidiger mit den Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtliche Folgen von Straftaten der Kanzlei eng zusammen.
Welche Strafe droht mir bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche durch Teilnahme an online Glücksspielen?
Bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (§ 261 StGB). In bestimmten Konstellationen kann die Strafe aber deutlich höher ausfallen.
Was ist unerlaubtes Online-Glücksspiel?
Gem. § 1 Geldwäschegesetz ist Glücksspiel: „[…] jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“
Der Spieler muss also einen Geldbetrag zahlen, um an dem Spiel teilnehmen zu können. Dabei darf der Ausgang des Spiels nicht überwiegend von dem Geschick des Spielers abhängen, sondern muss hauptsächlich durch den Zufall bestimmt werden.
Neben den klassischen Casinospielen werden im Sinne dieses Gesetzes auch Sport- und Pferdewetten, genauso wie Hütchenspiele oder Lotterie als Glücksspiele verstanden.
Diese Spiele müssen im Internet angeboten werden, um als Online-Glücksspiel zu zählen.
Denkbar sind aber grundsätzlich auch andere Formen, bspw. fernmündlich.
Wann droht bei Teilnahme an einem online Glücksspiel der Vorwurf Geldwäsche?
Man macht sich der Geldwäsche gem. § 261 StGB strafbar, wenn man einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, durch eine bestimmte Handlung in den regulären Güterverkehr/ Handelsverkehr einführt.
Strafbare Geldwäsche kann zum Beispiel – auch bei einem erlaubtem online Glücksspiel - darin liegen, dass illegal erlangtes Geld (z.B. durch einen Betrug erlangtes Geld oder Gewinn aus einem vorherigen unerlaubten Glücksspiel) auf das Casino-Konto des Spielers eingezahlt, bei Spielen eingesetzt und sich der Gewinn ausgezahlt werden lässt. Durch die teils sehr hohen Summen, die dann durch das Online-Casino überwiesen werden, kann es vorkommen, dass die Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung ausgibt und es zu einem Strafverfahren kommt.
Auf welche Gegenstände kann sich Geldwäsche beziehen?
Als Gegenstand im Sinne dieser Regelung gilt jede körperliche bewegliche oder unbewegliche Sache, genauso wie nichtkörperliche Sachen mit Vermögenswert.
Neben Geld, Gold, Schmuck und Häusern zählen demnach auch Rechte und Forderungen als Gegenstand.
Auch Kryptowährungen wie Bitcoin werden als Gegenstand verstanden.
Was ist eine rechtswidrige Vortat der Geldwäsche?
Als eine rechtswidrige Vortat wird jede Straftat verstanden (also jede Tat), die gegen ein Strafgesetz verstößt.
Ist auch die Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel eine taugliche Vortat der Geldwäsche?
Ja, denn gem. § 285 StGB ist auch die Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel, welches öffentlich ausgetragen wird, strafbar. Daher gilt auch die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel als taugliche Vortat.
Kann ich als Täter der Vortat selbst Geldwäsche betreiben?
Ja, gem. § 261 Abs. 7 StGB wird der Täter der Vortat auch dann wegen Geldwäsche bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei seine rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Droht also Strafe wegen Geldwäsche bei der Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel?
§ 261 Abs. 7 StGB hat das Ziel, die doppelte Bestrafung zu verhindern, sofern die Geldwäschehandlung keinen weiteren Unrechtsgehalt aufweist.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bspw., dass eine Person, die wegen Tabakschmuggels verurteilt wurde und mit den aus dem Tabak hergestellten Zigaretten erzielten Einnahmen anschließend Geldwäsche betrieb, aufgrund eines neuen Unrechts auch wegen der Geldwäsche bestraft wird (BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – 5 StR 234/18).
Dies ist bei der reinen Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel wohl aber nicht anzunehmen. Dadurch, dass ein Spieler Geld einsetzt, welches er bereits im gleichen Spiel gewonnen hat, begeht er wohl kein neues Unrecht.
Insbesondere bei rechtswidrigen Taten können die anderen Beteiligten nicht unbedingt davon ausgehen, dass das Geld auf legale Weise verdient wurde. Es ist also unwahrscheinlich, dass die Verschleierung der Herkunft des Geldes angenommen werden könnte.
Außerdem könnte eine Bestrafung wegen beider Taten gegen das grundrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 III GG) verstoßen. Dies könnte dann anzunehmen sein, wenn nur eine Tathandlung vorliegt. Bei einer einmaligen Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel wäre dies wohl gegeben.
Anders kann es sich verhalten, wenn Gelder eingesetzt werden, die bei einem vorherigen unerlaubten Online-Glücksspiel gewonnen wurden.
Ist gewonnenes Geld aus der Teilnahme an einem unerlaubten Online-Glücksspiel Geld im Sinne der Geldwäsche?
Der Gegenstand rührt aus der der Vortat, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden besteht. Der Gegenstand muss sich demnach aus der Vortat ableiten.
So entschied der BGH bspw., dass das Geld, welches jemand als Bestechungsgeld erhielt, aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und deshalb tauglicher Gegenstand der Geldwäsche ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09).
Anders entschied der BGH bei Geldern aus einer Lastschriftrückforderung. Hier wurde ein (Computer-)Betrug begangen, bei dem Werbeanzeigen erlangt wurden. Dies wurde dadurch erreicht, dass im letztmöglichen Moment die Lastschrift zurückgefordert wurde und so einer der Beschuldigten die bereits geschalteten Werbeanzeigen und das Geld erhalten hatte. Der BGH entschied, dass zwar die (geldwerten) Werbeanzeigen aus der Betrugstat herrührten, nicht aber die Gelder, die auf legitimer Weise im Lastschriftverfahren zurückgefordert wurden (BGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 StR 100/22 –, juris).
In der Regel sollte der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Teilnahme an dem Glücksspiel und dem Geld, welches dadurch gewonnen wurde, anzunehmen sein. Denn ohne die Teilnahme hätte man dieses Geld nicht in der Form erhalten.
Wodurch macht man sich wegen Geldwäsche strafbar?
Unter Strafe gestellt werden folgende Handlungen, wenn sie sich auf einen Gegenstand beziehen, der o.g. Kriterien entspricht:
- Verbergen
- Vereitelung des Auffindens, der Einziehung oder der Ermittlung der Herkunft
- Isolierung
Grundsätzlich kann man also sagen, dass jene Handlung gemeint ist, die den Gegenstand in den „regulären“ Wirtschaftskreislauf einführt oder das Auffinden des Gegenstandes unmöglich machen oder erschweren soll.
Zählt die Teilnahme an einem online Glücksspiel als eine Tathandlung der Geldwäsche?
Eine Tathandlung wäre das Umtauschen, Übertragen oder das Verbringen. Dabei käme u.a. das Umtauschen in Betracht, wenn der Täter eine Gegenleistung für das Geld erhält. Hier wäre die Einzahlung des Geldes auf das Spielkonto die Leistung und die Gutschrift des Geldes als „Spielgeld“ die Gegenleistung.
Denkbar wäre aber auch ein Verbergen als Tathandlung. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter den Gegenstand vor fremder Wahrnehmung abschirmt oder ihn an einen Ort bringt, an dem der Gegenstand nicht vermutet wird. Dies könnte insofern vorliegen, als dass nicht unbedingt damit zu rechnen ist, dass der Täter in einem online Spielkonto solches Geld verwahrt.
Aber auch ein Verwenden des Geldes käme als Tathandlung in Betracht.
Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Tathandlungen ist wohl kaum möglich, aber auch nicht von besonderer Relevanz, sobald zumindest eine Tathandlung einschlägig ist.
Die Teilnahme an einem Glücksspiel kann demnach eine Tathandlung i.S.d. Geldwäsche darstellen.
Gilt dies auch, wenn das Online-Glücksspiel unerlaubt ist?
Auch bei einem unerlaubten Online-Glücksspiel sind o.g. Ausführungen zu den Tathandlungen grundsätzlich einschlägig. Auch hier kann ein Umtauschen oder Verbergen angenommen werden.
Zwar kann ein Gericht anordnen, dass Gewinngelder aus unerlaubtem Glücksspiel verfallen (vgl. AG München, Urteil vom 26. September 2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13). Dies spielt dabei allerdings keine Rolle. Die Tathandlung muss grundsätzlich dazu geeignet sein, dass bspw. das Auffinden des Gegenstandes erschwert wird. Sie muss in dem konkreten Fall aber nicht zum Erfolg führen.
Wann gelte ich als Verpflichteter i.S.d. Geldwäschegesetzes?
Verpflichtete sind Personen (juristisch oder natürlich), welchen eine besondere Bedeutung in Bezug auf den Kampf gegen die Geldwäsche zugeschrieben wird.
Darunter fallen u.a. Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften. Genauso aber auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Aber auch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen können als Verpflichtete gelten.
Die Person muss bei Begehung der Geldwäschetat in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln.
Welche Strafe droht, wenn ich mich als Verpflichteter der Geldwäsche strafbar mache?
Wer eine Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB begeht und dabei als Verpflichteter nach § 2 Geldwäschegesetz handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wann droht eine höhere Strafe für Geldwäsche?
Ein besonders schwerer Fall ist in der Regel anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Täter wiederholt handelt und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle schafft. Dies muss über einen längeren Zeitraum gehen und einen gewissen Umfang haben.
Bei einmaliger oder zweimaliger Tatbegehung ist eine Gewerbsmäßigkeit eher nicht anzunehmen.
Außerdem wäre ein besonders schwerer Fall anzunehmen, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die regelmäßig planmäßig Geldwäsche betreibt.
Für den besonders schweren Fall der Geldwäsche sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissentlich an einem unerlaubten Online-Glücksspiel teilnehme?
Für eine strafbare Teilnahme an einem unerlaubten Online-Glücksspiel ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Das heißt, dass der Täter es für möglich halten und zumindest billigend in Kauf nehmen muss, an einem verbotenen Glücksspiel teilzunehmen.
Kann ich trotz Begehung von Geldwäsche wegen eines unerlaubten Online Glücksspiels noch straffrei bleiben?
Ja, das geht grundsätzlich dann, wenn der Täter die Tat bei den zuständigen Behörden anzeigt (vgl. § 261 Abs. 8 StGB). Darüber, wie genau dies funktioniert, informiert Sie Ihr Anwalt für Strafrecht.
Die Teilnahme an einem (unerlaubten) Online-Glücksspiel kann also eine Tathandlung i.S.d. Geldwäsche darstellen. Wenn dabei Gelder verwendet werden, die aus einer rechtswidrigen Vortat stammen (auch aus einer vorherigen Teilnahme an einem unerlaubten Online-Glücksspiel), dann kann eine strafbare Geldwäsche vorliegen.
Haben Sie eine Vorladung, Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf Geldwäsche erhalten, machen Sie am besten zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch und wenden sich dann so schnell wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht.