Ob ein Logo Sonderrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt ist eine praktisch sehr relevante Frage, sowohl für Gestalter, die Kreativbranche, als auch für Nutzer, regelmäßig Unternehmen, die sich ein Logo entweder unternehmerische Kurzbezeichnung entwerfen lassen.
Ein Logo ist urheberrechtlichschutzfähig, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:
Schöpfungshöhe: Das Logo muss eine bestimmte gestalterische Eigenart aufweisen und eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Es muss sich durch eine gewisse Originalität und Individualität von einfachen, alltäglichen Designs abheben.
Persönliche geistige Schöpfung: Das Logo muss das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit des Urhebers sein und dessen individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringen.
Gestalterische Eigenart: Das Logo darf nicht lediglich aus einfachen geometrischen Formen oder rein funktionalen Designs bestehen, sondern muss eine kreative Gestaltung aufweisen.
Zusammengefasst ist ein Logo urheberrechtlich schutzfähig, wenn es eine originelle, kreative Gestaltung aufweist, die über das Alltägliche hinausgeht und eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellt.
Weil vorstehende Voraussetzungen oftmals nicht ganz einfach einzugrenzen sind, sollten in der Vertragspraxis, insbesondere bei der Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten betreffend eines Logos klare Absprachen getroffen werden, hinsichtlich des Umfanges der Nutzungsrechte sowie einhergehen damit natürlich auch der Vergütung dafür.
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es stets einer sorgfältigen Betrachtung des Einzelfalles, also am Ende des Tages der rechtlichen Einwertung des Logos bedarf.
Natürlich können Logos neben dem Urheberrecht auch gewerblichen Schutzrechten zugänglich gemacht werden. Damit ist insbesondere angesprochen das Markenrecht. Letzten Endes auch der Frage, ob denn damit wirtschaftliche Ziele des Mandanten auf sinnhafte Art und Weise erreicht werden können. Wie so oft, insbesondere bei Schnittmengen vom Urheberrecht zum gewerblichen Rechtsschutz, kommt es hierbei auf den konkreten Einzelfall an.