Viele Arbeitnehmer nutzen mittlerweile im privaten Bereich ChatGPT oder vergleichbare KI-Tools, um Briefe zu verfassen oder um Recherchen durchzuführen. Auch im beruflichen Bereich würden viele Arbeitnehmer diese KI-Tools gerne verwenden bzw. tun dies bereits. Doch manche Arbeitgeber sehen die Nutzung von KI-Tools eher skeptisch und würden die Nutzung von KI-Tools in ihrem Unternehmen gerne verbieten. Doch ist ein Verbot von KI-Tools durch den Arbeitgeber überhaupt aus arbeitsrechtlicher Perspektive zulässig?

Das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht als Grundlage für ein Verbot

Die Frage, welche Software ein Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzen darf, ist ein Teilbereich des „Inhalts“ der Arbeitsleistung. Und den „Inhalt“ der Arbeitsleistung dürfen Arbeitgeber in Deutschland „nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. Dies folgt aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Ein Verbot von KI-Tools könnte ein Arbeitgeber demnach in vielen Fällen auf sein Weisungs- und Direktionsrecht stützen und damit erfolgreich umsetzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich in Arbeits- und Tarifverträgen heutzutage praktisch nie Regelungen zur Nutzung von KI-Tools finden, weshalb diese Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungs- und Direktionsrechts nicht relevant werden.

Ausnahme:
In vielen größeren Unternehmen mit einem Betriebsrat gibt es bereits heutzutage Betriebsvereinbarungen, die die Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT regulieren und zumindest in gewissen Grenzen erlauben. In diesen Unternehmen darf der Arbeitgeber ein Verbot von KI-Tools nicht mehr einseitig anordnen. Denn wie Sie nun wissen, dürfen Arbeitgeber den „Inhalt“ der Arbeitsleistung gemäß § 106 GewO nur dann „nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch […] Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung […] festgelegt sind“.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber 

Arbeitgeber, die die Nutzung von KI-Tools in ihrem Unternehmen verbieten möchten, sollten ein entsprechendes Verbot unbedingt schriftlich anordnen. Denn bei einem nur mündlich gegenüber den Arbeitnehmern erklärten Verbot der Nutzung von KI-Tools drohen im Ernstfall erhebliche Beweisschwierigkeiten.

Auch Arbeitgeber, die die Nutzung von KI-Tools in ihrem Unternehmen nicht verbieten möchten, sondern KI-Tools stattdessen als Chance begreifen, sollten zumindest über eine Regulierung von KI-Tools nachdenken, die der Nutzung gewisse Grenzen setzt. Denn gemäß dem mittlerweile in Teilen in Kraft getretenen „AI Act“ („KI-Verordnung“) der EU ist die Nutzung bestimmter KI-Tools gänzlich verboten (siehe insbesondere Artikel 5 des „AI-Act“). Falls Arbeitgeber – oder ihre Arbeitnehmer – derartige KI-Tools dennoch verwenden, drohen den Arbeitgebern ab dem 02.08.2025 Geldbußen in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro bzw. bis zu 7 % des gesamten, weltweiten Jahresumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

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