Rechtliche Grundlagen
Ein Testament kann sowohl notariell als auch handschriftlich (gesetzlich: "persönlich") errichtet werden (§§ 2064, 2231, 2247 BGB).
In beiden Fällen ist natürlich unverzichtbar, dass für Dritte erkennbar ist, welche letztwilligen Verfügungen derjenige, der ein Testament errichtet, nach seinem Tode (dann: "Erblasser") angeordnet hat.
Dazu gehört natürlich zuallererst, welche Person(en) Erben und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werden.