Die Funktionsweise einer Kreditkarte ermöglicht es, Einkäufe zu tätigen, ohne direkt dafür bezahlen zu müssen. Die Bank gibt jeden Monat einen Kredit im vereinbarten Verfügungsrahmen und die getätigten Zahlungen werden erst am Ende des Monats vom eigenen Girokonto abgebucht. Dies verlockt viele Menschen dazu, mehr Verpflichtungen einzugehen als tatsächlich später bezahlt werden können.
Vorsicht ist aber geboten. Unter bestimmten Umständen droht eine Strafe für das Überziehen der Kreditkarte.
Beim Vorwürfen wie dem Überziehen von Kreditkarten stehen Ihnen die Verteidiger der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte gern zur Verfügung. Das Team, dem unter anderem ein Professor für Strafrecht sowie mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, hat in mehr als 2.000 betreuten Verfahren mehr als 800 positive Bewertungen gesammelt. Die Verteidiger der medienbekannten Kanzlei arbeiten mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft. Der Fokus liegt häufig in der Vermeidung von Hauptverhandlungen. Selbstverständlich sind sehr gute Erreichbarkeit sowie faire und transparente Kosten. Bei Bedarf arbeiten die Verteidiger eng mit den in der Kanzlei ebenso vertretenen Dezernaten für Presseberichterstattung oder für berufsrechtliche Folgen von Straftaten zusammen.
Ist das Überziehen der Kreditkarte immer strafbar?
Nein! Hier lautet es wie so oft in der Juristerei: „Es kommt darauf an.“
Wann ist das Überziehen der Kreditkarte strafbar?
In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 266b Strafgesetzbuch (StGB). Diese Norm stellt den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten unter Strafe. Wer mit einer Kreditkarte zahlt, obwohl er weiß, dass das Konto nicht die hinreichende Deckung zur Begleichung der Summe aufweist, kann sich unter Umständen nach § 266b StGB strafbar gemacht haben. Zu beachten ist jedoch, dass sich nur der berechtigte Inhaber der Kreditkarte nach § 266b StGB strafbar machen kann.
Wann droht eine Strafe wegen Missbrauch der Kreditkarte?
Ein Missbrauch im Sinne des § 266b StGB ist bei einer Ausnutzung des rechtlichen Könnens nach außen unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zu bejahen. Erforderlich ist demnach, dass die dem Täter eingeräumte Außenmacht wirksam ausgeübt wird.
Für den Kartenaussteller muss also eine Zahlungspflicht begründet werden. Maßgeblich dafür, ob die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschritten sind, sind die Bedingungen des Kreditkartenvertrags zwischen dem Aussteller und dem Karteninhaber. Bei Kreditkarten liegt typischerweise ein Überschreiten der im Innenverhältnis gezogenen Grenzen vor, wenn die Karte als Zahlungsmittel verwendet wird, obwohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers einen Ausgleich im Zeitpunkt der Abrechnung nicht erwarten lassen.
Was ist eine Kreditkarte im Sinne des strafbaren Kreditkartenmissbrauchs?
Erforderlich ist ein Drei-, Vier- oder Fünf-Parteien-System. Der Kartenaussteller verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen (z.B. Hotel, Einzelhandelsgeschäft, Autovermieter), dessen aus der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen entstandene Forderungen gegenüber dem Karteninhaber auszugleichen. Der Kartenherausgeber rechnet periodisch mit dem Karteninhaber ab.
Sind Giro- bzw. Debitkarten Kreditkarten im Sinne des Kreditkartenmissbrauchs?
Nein. Hier übernimmt der Kartenaussteller keine Zahlungsgarantie. Der Betrag wird zeitnah vom Konto des Karteninhabers abgebucht und die Autorisierung erfolgt in der Regel anhand des aktuellen Kontostands. Mit Giro- bzw. Debitkarten kann daher der Tatbestand des § 266b StGB nicht verwirklicht werden.
Unterfallen Kreditkarten im sogenannten Zwei-Parteien-System dem § 266b StGB?
Bei Kreditkarten im sogenannten Zwei-Parteien-System wird den Kunden des Ausstellers lediglich ein für alle seine Filialen gültiger Kundenkredit eingeräumt. Sie werden im Wirtschaftsleben zwar als Kreditkarten bezeichnet, sind jedoch nichts anderes als ein Ausweis über die Eröffnung eines Kredits auf einem Monats- oder Kundenkonto, der den Filialen des Unternehmens das Erbringen von Leistungen ermöglicht, ohne jeweils erneut die Kreditwürdigkeit prüfen zu müssen. Solche Kreditkarten unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich des § 266b StGB.
Mache ich mich wegen Kreditkartenmissbrauchs auch strafbar, wenn kein Schaden entstanden ist?
Nein. Vollendet ist § 266b StGB immer nur dann, wenn ein Vermögensschaden durch den Missbrauch verursacht wurde. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten nach der vorgeworfenen Handlung geringer ist als zuvor. Wenn es an einem Vermögensschaden fehlt, ist das Verhalten nicht strafbar. Insbesondere gibt es im Rahmen des § 266b StGB keine Versuchsstrafbarkeit.
Welche Strafe droht für das Überziehen der Kreditkarte?
Wenn die Voraussetzungen des § 266b StGB erfüllt sind, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die genaue Strafhöhe hängt von den genauen Tatumständen und dem Vorleben des Täters ab. Eine Rolle spielt insbesondere der Betrag, um den der Verfügungsrahmen überzogen wurde.
Sollte das Verhalten den Tatbestand der Untreue oder des Betrugs verwirklicht haben, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Ist das Überziehen der Kreditkarte strafbarer Betrug?
Daneben kommt auch die Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. Auch hier muss der Täter aber die Kenntnis haben, dass sein Konto nicht hinreichend gedeckt ist. In der Zahlung mit der Kreditkarte kann dann eine konkludente Täuschung über die Zahlungsfähigkeit gesehen werden. Allerdings fehlt es in der Regel an einem Irrtum des Geschäftspartners. Wegen der bei Kreditkarten bestehenden Zahlungsgarantie macht sich der Geschäftspartner in der Regel keine Gedanken über die Zahlungsfähigkeit, da er unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Zahlenden sein Geld erhalten wird.
Aus den gleichen Gründen kommt daher in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs im Sinne des § 263a StGB nicht in Betracht. Ein unbefugtes Verwenden liegt nur dann vor, wenn durch das Verhalten ein Mensch getäuscht worden wäre, wenn dieser anstelle des Computers gestanden hätte. Da der Computer die Vermögensverhältnisse des Kreditkarteninhabers nicht nutzt, kann auch ein Mensch keinem Irrtum unterliegen. Ein unbefugtes Verwenden kann daher in aller Regel abgelehnt werden.
Wird das Überziehen der Kreditkarte nur auf Antrag verfolgt?
Nein. Grundsätzlich handelt es sich bei § 266b StGB um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Straftat von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 266b Abs. 2 StGB im Fall der Geringwertigkeit. Hier wird die Straftat grundsätzlich nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. Dieser muss also zum Ausdruck gebracht haben, dass er ein Interesse daran hat, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Die Grenze zur Geringwertigkeit wird in der Regel bei 50 Euro gezogen.
Sollte es in diesem Fall an einem Strafantrag fehlen, erfolgt die Strafverfolgung nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört wird und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Sollten Sie daher mit dem Vorwurf des Überziehens der Kreditkarte konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser weiß worauf bei der rechtlichen Beurteilung Ihres Falles zu achten ist und weiß entsprechend eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.