Das bahnbrechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 hat die Beihilfe zum Suizid in Deutschland neu bewertet. Dieses Urteil hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizidentscheidend geändert und in Deutschland ermöglicht.


Im Urteil vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur strafbaren Beihilfe zum Suizid (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Es entschied, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein Teil des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei. Dies schließt auch das Recht auf eine assistierte Selbsttötung ein.



Wesentliche Punkte des Urteils:

    •    Recht auf Selbstbestimmung: Das Gericht betonte, dass jeder Mensch grundsätzlich das Recht hat, über sein eigenes Leben und dessen Ende zu bestimmen, und dass dies auch den Zugang zu Beihilfe zur Selbsttötung umfasst.

    •    Beihilfe zum Suizid: Der § 217 StGB, der die Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellte, wurde als verfassungswidrig erklärt, weil er das Recht auf Selbstbestimmungin unzulässiger Weise einschränkte. Das Urteil erlaubt nun eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, Beihilfe zum Suizid zu leisten.



Das Urteil hat die Rechtslage zur Beihilfe zum Suizid in Deutschland geändert, insbesondere was die Beteiligung von Dritten (z. B. Ärzten oder Vereinen) betrifft.

1.    Eigenverantwortliche Handlung des Patienten:

Wenn der Patient selbst eine Infusion öffnet, um sich eine Substanz zu verabreichen, die zu seinem Tod führt, handelt es sich nicht mehr um eine aktive Sterbehilfe, sondern um eine assistierte Selbsttötung. In diesem Szenario ist der Patient derjenige, der die letzte Handlung vornimmt (d.h. die Infusion öffnet), und nicht der Arzt oder eine andere dritte Person

2.    Rechtliche Konsequenzen:

Das Öffnen der Infusion durch den Patienten selbst fällt somit nicht unter die Definition der aktiven Sterbehilfe fallen, die nach deutschem Recht verboten ist, sondern ist eine Form der assistierten Selbsttötung. Diese kann rechtlich zulässig sein, solange der Patient in der Lage ist, eigenverantwortlich und informiert diese Entscheidung zu treffen und die Handlung selbst durchzuführen

3.    Rolle des Arztes oder Vereins:

Ärzte, die eine Infusion mit einer Substanz wie einem überdosierten Narkosemittelvorbereiten, die der Patient selbst öffnet, machen sich, nach der aktuellen Rechtslage, nicht strafbar, wenn der Patient die Substanz eigenständig verabreicht. Diese Praxis gilt als Beihilfe zum Suizid, aber nicht als aktive Tötung. Der Arzt muss weiterhin sicherstellen, dass die Entscheidung des Patienten frei und aufgeklärtist und dass der Patient in der Lage ist, die Entscheidung selbstständig zu treffen

4.    Vereine und andere Organisationen:

Es gibt Organisationen, die in Deutschland mit Ärzten zusammenarbeiten, um Menschen, die ihren Tod selbstbestimmt herbeiführen möchten, Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. Diese Vereine sorgen dafür, dass die Patienten mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, den Tod auf eine selbstbestimmte Weise zu erreichen.


Fazit:


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 hat klargestellt, dass das Recht auf assistierte Selbsttötung zur Selbstbestimmung gehört, solange der Patient die Entscheidung eigenverantwortlich trifft und selbstständig handelt. 


Es ist wichtig zu betonen, dass die aktive Sterbehilfe (z. B. das Verabreichen eines tödlichen Medikaments durch den Arzt) nach wie vor verboten bleibt. Aber wenn der Patient selbst die Entscheidung trifft und die Handlung ausführt (z. B. durch das Öffnen der Infusion), ist dies im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zulässig.