Egal welches Recht auf den Nachlass (die Erbschaft) anzuwenden ist, das Nachlassverfahren muss - nach Abhandlung im betreffenden Ausland - auch in Italien durchgeführt werden, da dieses vor allem steuer- und abgabenrechtlicher Natur ist. Ein gerichtliches Nachlassverfahren (Verlassenschaftsverfahren) wie beispielsweise in Österreich gibt es nicht.
Bei Annahme der Erbschaft muss ein bestimmtes dafür vorgesehenes Formular ausgefüllt werden, indem die Erbenstellung nachgewiesen werden muss. Dies geschieht mittels dementsprechender Urkunden wie Sterbeurkunde, Eigenerklärungen (Notorietätserklärungen) der Erben, dem Europäischen Nachlasszeugnis etc. Das Ausfüllen der Erklärung erfolgt online und muss an das jeweils zuständige Finanzamt elektronisch abgesendet werden. Dies kann u.a. auch von italienischen Anwälten vorgenommen werden.
Gleichzeitig mit dem Absenden der Erklärung müssen die Abgaben bezahlt werden, die vorher ausgerechnet werden. Falls eine Erbschaftssteuer anfällt (es hängt vom Todestag des Verstorbenen ab, welche Gesetzesvariante zur Anwendung kommt und vom Verwandtschaftsgrad der Erben) wird diese, wenn fällig, erst später vorgeschrieben.
Bevor eine Liegenschaft verkauft werden kann müssen die Erben in den Grundkataster (das -buch) eingetragen werden. Eine sogenannte ausserbücherliche Veräußerung nur unter Nachweis der Erbeneigenschaft und Nichteintragung wie etwa in Österreich ist nicht möglich. Dies gilt auch für einen etwaigen Nachlasskurator bzw. Nachlassverwalter, wenn dieser die Liegenschaft verkaufen will. Hier fällt derzeit der höchste Steuersatz von 8% an, auch wenn die (potentiellen) Erben verwandt sind, die nach der derzeitigen Gesetzeslage einen Steuerfreibetrag bis zu € 1 Mill Wertgrundlage genießen können.
Die Eintragung sollte möglichst binnen Jahresfrist erfolgen, da sonst Strafzuschläge zu zahlen sind.
Gerne sind wir bei der Abwicklung behilflich.