Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat mit Urteil vom 06.02.2025 – Az. 70 OWi 7120 Js 229830/24 (156/24) in einem von Rechtsanwalt Simon Bender geführten Verfahren einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 3.000,00 auf EUR 1.000,00 reduziert. Hintergrund war ein fahrlässiger Fehlabschuss eines Hirsches der Klasse II.

Die Behörde hatte die Höhe des Bußgeldes nach einer internen Bußgeldtabelle des Hochtaunuskreises bemessen, die für die Bemessung des Bußgeldes unter anderem einen Jagderlebniswert und einen Trophäenwert ansetzt.

Die Behörde wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens bereits auf die überzeugende Rechtsprechung des Amtsgerichts Gelnhausen aus dem Jahre 2016 verwiesen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte in einem ebenfalls von Rechtsanwalt Bender geführten Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 01.06.2016 – Az. 44 OWi – 2250 Js 368/16 bereits entschieden, dass bei einer Abschussplanüberschreitung durch fahrlässigen Abschuss eines Hirsches der Klasse I bei der Bemessung eines Bußgeldes wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 2 Ziffer 3 BJagdG ein fiktives Abschussentgelt keine Rolle spielen darf.

„Den Erwägungen der Bußgeldbehörde, welche im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 3.195,00 Euro festgesetzt hat und dabei das Abschussentgelt für den gestreckten Hirsch zu Grunde gelegt hat, ist nicht zu folgen. Diese verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot. Bei der Abwägung der Zumessungsfaktoren für das Bußgeld dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Bestimmung der Zumessungsschuld nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass es sich bei dem gestreckten Hirsch um einen solchen der Altersklasse I mit einem bestimmten Geweih und Gewicht handelte, führt hier gerade zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 39 Abs. 2 Ziffer 3 BJagdG. Daher müssen die körperlichen Attribute des Hirschs bei der Bemessung der Geldbuße außer Acht bleiben.“

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung zum Doppelverwertungsverbot hielt die Behörde an ihrer Auffassung fest.

Im daher notwendigen Gerichtsverfahren schloss sich das Amtsgericht Königstein im Taunus dann uneingeschränkt der Auffassung des Amtsgerichts Gelnhausen an und reduzierte das Bußgeld um zwei Drittel.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Bender verwundert es doch sehr, dass Behörden in Kenntnis eindeutig entgegenstehender Rechtsprechung noch immer rechtswidrige Bußgeldtabellen erstellen und überhöhte Bußgelder fordern, so dass solche Verfahren überhaupt notwendig sind.

Was können Betroffene tun?

Wer sich entsprechenden Bußgeldern für Jagdordnungswidrigkeiten ausgesetzt sieht, sollte Festsetzungen durch Behörden nicht widerstandslos hinnehmen, sondern fachkundigen Beistand suchen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mehrfache Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften die Unzuverlässigkeit des Jägers begründen können, was zu Verlust von jagdrechtlichen und waffenrechtlichen Erlaubnissen führen kann.