Mit Beschluss vom 01.04.2025 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH eröffnet. Der nunmehrigen Eröffnung ging ein sogenannter „Eigenantrag“ der Gesellschaft vom 28.01.2025 voraus. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ebenso gerechnet wie mit der Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


I. Die wichtigsten Termine im Überblick

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nun die Gläubiger, insbesondere die Wohnungseigentumsgemeinschaften (kurz: WEGs) aufgerufen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, um diese feststellen zu lassen. Nur Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, haben Aussicht auf eine Insolvenzquote.


  • 24.04.2025: Gläubigerversammlung im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg
  • 05.05.2025: Frist zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
  • 05.06.2025: Prüftermin


II. Gläubigerversammlung am 24.04.2025

Am 24.04.2025 findet um 11:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg die sogenannte Gläubigerversammlung bzw. der Berichttermin statt. Im Rahmen dieses Termins werden die Gläubiger über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens informiert. Darüber hinaus hat das Gericht den Gläubigern zahlreiche „Tagesordnungspunkte“ zur Abstimmung vorgelegt. Die Tagesordnung des Berichtstermins sieht folgende Punkte vor:


  • die Bestätigung oder Abwahl der Person der Insolvenzverwalterin
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)


und gegebenenfalls zusätzlich die Abstimmung über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:


  • Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung über das Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  • Durchführung besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere:
    • Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
    • Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
    • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).


Bevor die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin über die vorgenannten Punkte abstimmen können, wird die Insolvenzverwalterin über den bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens berichten und einen Ausblick geben.


Anschließend können die Gläubiger Fragen zum Bericht der Insolvenzverwalterin stellen.


III. Forderungsanmeldung, 05.05.2025 

Die Gläubiger der Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH werden aufgefordert ihre Forderung bis zum 05.05.2025 zur Insolvenztabelle anzumelden. Obwohl es sich bei der vorgenannten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, empfehlen wir dennoch, die Forderungen kurzfristig anzumelden, um die Gläubigerstellung im Rahmen der Gläubigerversammlung näher begründen zu können.

Die Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH hat für zahlreiche WEGs die Rücklagen in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Abgesehen davon, dass die Investition von Rücklagen in solche Schuldverschreibung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist mit einem entsprechenden Ausfall dieser Investitionen zu rechnen, da auch die DR Deutsche Rücklagen GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist nicht nur notwendig, um die Gläubigerstellung im Rahmen des Berichtstermins und etwaiger weiterer Gläubigerversammlungen näher darlegen zu können, sondern auch zwingend erforderlich, um im Insolvenzverfahren eine Insolvenzquote zu erhalten.


Kurz gesagt: Wer seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht anmeldet, hat auch keine Aussicht auf eine Insolvenzquote.


IV. Prüftermin am 05.06.2025

Im Rahmen des Prüftermins am 05.06.2025 werden zumindest die bis zum 05.05.2025 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft. Im Rahmen dieses Prüftermins wird daher entschieden, ob der zur Insolvenztabelle angemeldete Betrag zur Insolvenztabelle festgestellt wird.


V. Unsere Empfehlung

Gläubiger, insbesondere WEGs, sollten ihre Forderung schnellstmöglich zur Insolvenztabelle anmelden, um am Insolvenzverfahren teilnehmen zu können. Die Anmeldung der Forderung sowie die Vertretung im Insolvenzverfahren sollte durch eine auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei erfolgen, damit die Feststellung zur Insolvenztabelle, die Grundlage für eine mögliche Insolvenzquote ist, ordnungsgemäß erfolgt.


Auch die weitere Vertretung im Insolvenzverfahren ist sinnvoll, damit den Gläubigern keine Rechte verlorengehen.


Darüber hinaus sollten etwaige Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der insolventen Gesellschaft der Insolvenzverwalterin mitgeteilt werden.


VI. Zur Person

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 Prozent erreichen.

Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen von Gläubigern in Gläubigerausschüssen (bspw. in den Verfahren German Pellets GmbH, KGT Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende 2022 gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.


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