Soweit von den Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Beendigung des Vertrages erwogen wird, kann es sich anbieten, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Für einen Arbeitnehmer stellen sich hierbei verschiedenste Fragen, die vor einer einvernehmlichen Regelung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages beachtet werden müssen.

Eine frühzeitige Klärung der Rahmenbedingungen und Voraussetzungen ist unbedingt notweindig und wird dringend empfohlen.


1. Muss ich einen Aufhebungsvertrag annehmen?


Ihr Arbeitgeber hat Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten oder Sie müssen das Arbeitsverhältnis aufgrund wichtiger Gründe beenden.


Sie sind nicht verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.


Ob Sie den Aufhebungsvertrag schließen und mit welchem Inhalt, ist Ihre freie Entscheidung.


Ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Darüber können wir gerne persönlich sprechen.


2. Welche Formen sich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten?


Der Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden.


Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.


3. Was kann im Aufhebungsvertrag geregelt werden?


Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie oder der Arbeitgeber eine Kündigung erklären müssten.


Die inhaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrages ist ansonsten nicht festgelegt. 


Neben der Vertragsbeendigung Erklärung können weitere Sachverhalte geregelt werden:


  • Freistellung von der weiteren Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist, 
  • Urlaub, 
  • Freizeitausgleich, 
  • Abfindung, 
  • Zeugnis (einschließlich konkreter Note), 
  • Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung, Herausgabe von Unterlagen
  • Gegenständen (Schlüssel, Dienstwagen etc.)


4. Hat der Abschluss eines Aufhebungsvertrages Auswirkungen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?


  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags löst im Regelfall eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld aus, sodass Sie im Regelfall 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommen.
  • Eine Sperrzeit wird jedoch nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, den Arbeitsplatz aufzugeben.
  • Wenn im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird und der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist, die ohne den Aufhebungsvertrag gelten würde, verkürzt, so tritt zusätzlich zur Sperrzeit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Das bedeutet, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.


5. Muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit melden?


Wenn der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.


Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen; wenn das Vertragsende in weniger als drei Monaten eintritt, muss die Meldung binnen drei Tagen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen.


6. Muss der Arbeitnehmer die Tätigkeit des rechtlichen Vertreters bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages tragen?


Wenn eine Beratung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrageserfolgt, muss der Beratende (hier der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber) die entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt.


Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht grundsätzlich statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt.


Aufgrund der komplexen Fragestellungen ist eine frühzeitige und umfängliche Abstimmung notwendig, sodass eine telefonische Vorabklärung immer angezeigt ist.


Sie können sich auf unserer Homepage weitergehend informieren oder eine telefonische Kontaktaufnahme unter +49 351 8956922 durchführen.