Wenn man sich mit den Gedanken trägt, eine Beziehung zu beenden und den gewählten Ehegatten zu verlassen, sind Sachfragen und weitergehende emotionale Gegebenheiten zu beleuchten und gegebenenfalls miteinander abzuwägen.
Die mentalen Fragen sind elementar von der Kraft des Entschlusses und dem Willen nach Veränderung gekennzeichnet.
Diese Entscheidungen und deren Gründe sollten am Anfang einer Auseinandersetzung stehen, wobei aber auch die aufkommenden Sachfragen bedacht und im Rahmen der individuellen Gegebenheiten verstanden werden sollen.
1. Trennungszeitpunkt und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Eine Scheidung, bei der beide Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen, kann nach Ablauf von einem Trennungsjahr ausgesprochen werden. Vor Ablauf von drei Jahren nach der Trennung ist aber eine Entscheidung über das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendig.
Die Trennung kann innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Dann müssen die Lebensbereiche klar voneinander getrennt werden. Gemeinsames Wirtschaften darf es nicht mehr geben.
Der Trennungszeitpunkt sollte durch ein Schreiben oder eine Erklärung dokumentiert werden. Bei dem Auszug eines Ehepartners ist die Trennung offensichtlicher.
Lediglich im Falle besonderer Härte kann ausnahmsweise eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden, § 1565 Abs. 2 BGB.
Eine besondere Härte kann beispielsweise vorliegen bei:
▪ Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfachem Scheitern von Entziehungskuren,
▪ Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder,
▪ Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder,
▪ Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft,
▪ Straftaten gegenüber dem Ehepartner.
2. Elterliche Sorge und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
Verheiratete Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge zusammen und gleichberechtigt aus. Grundsätzlich bleibt es auch bei Trennung und Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht.
Von elementarer Bedeutung ist die Entscheidung der Ehepartner, wo die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. sofern einÜbergewicht der Betreuungsanteile festzustellen ist, spricht man vom Residenzmodell. Darüber hinaus sind Betreuungen im Rahmen des sogenannten Nestmodells möglich, wobei auch eine paritätische Ausübung der Betreuungsanteile möglich und für viele Paare praktikabel ist.
Im Streitfall hat das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen, da eine Einigung über das Sorgerecht ist Scheidungsvoraussetzung.
Der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht überwiegend aufhalten, hat ein Umgangsrecht mit den Kindern. Wie ein Umgangsrecht ausgeübt wird, richtet sich ganz fundamental nach den Gegebenheiten der Familie und deren Notwendigkeiten. Die konkrete Umgangsgestaltung bestimmt sich sinnvollerweise nach den individuellen Lebensverhältnissen und den Wünschen der beteiligten Eltern und Kinder.
Soweit sich die Eltern nicht im Rahmen einer sogenannten Elternvereinbarung beim Jugendamt oder gemeinsam für ein Betreuungsmodell einigen können, entscheidet das zuständige Familiengericht über eine Regelung, die dem Kindeswohl am meisten dient.
Hierzu bedient sich das Gericht unter Umständen gutachterliche Hilfe, um im Rahmen von angezeigten lösungsorientierten Betreuungsvorschlägen entsprechende Entscheidungshilfen bereitzustellen.
3. Fragen zur Bemessung des Kindesunterhalts
Sofern ein Übergewicht der Betreuungsanteile bei einem Elternteil vorhanden ist, richten sich notwendige Barunterhaltsbeträge nach der Leistungsfähigkeit des Elternteils, der die Hauptbetreuungslast nicht trägt. Der erbringt den Teil seiner Verpflichtungen durch die Leistung von Barunterhalt, wobei der andere Elternteil durch die Betreuungsleistungen seinen Beitrag zur Unterhaltsleistung für die Kinder beisteuert.
Die unterhaltsverpflichteten Eltern sind nicht berechtigt auf einen Unterhaltsbeitrag des Barunterhaltspflichtigen zu verpflichten, wenn sie durch Pflege und Erziehung der Kinder ihren Beitrag leisten.
Zur Durchsetzung einer Unterhaltsverpflichtung ist die Titulierung der berechtigten Forderungen möglich und angezeigt, um in jeder Phase des Verfahrens notwendige Unterhaltsbeträge und Leistungen zu sichern.
Ein Unterhaltstitel Beim Jugendamt für minderjährige Kinder erstellt werden. Hier wird eine Verpflichtungsurkunde des Barunterhaltspflichtigen erstellt.
Die gleiche Funktion erfüllen auch vollstreckbare notarielle Urkunden oder gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche.
Die Grundsätze der notwendigen Verfahrensweise zur Berechnung der berechtigten Unterhaltsbeträge wird in einem weiteren Rechtstipp behandelt werden.
4. Unterhalt der Ehegatten untereinander
Für die Dauer der Trennung gilt für den Ehegattenunterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung eines Abzuges Wegen Berufstätigkeit und nach Abzug von vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere für minderjährige Kinder, besteht der Unterhaltsanspruch in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den Einkommen.
Modifikationen zur Bemessung des Ehegattenunterhalts, der als Familienunterhalt nicht abdingbar ist, kann zwischen den Ehegatten durchgeführt werden, sodass individuelle Regelungen geschaffen werden, die die Leistungsfähigkeit eines Partners nicht überfordern.
Eine Regelung des Unterhalts ist Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung.
Sofern die Regelung des Unterhalts bis zur Scheidung der Ehe verbindlich geregelt werden soll, ist hierfür die notarielle Form notwendig, um die erforderliche Rechtssicherheit schaffen zu können.
5. Regelungen zur Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat
Die Entscheidung über die Familienwohnung wegen der Nutzung mit den Kindern Kann vorläufig bis zur Ehescheidung und nach deren Rechtskraft verbindlich getroffen werden.
Die Nutzung der Mietwohnung insgesamt kann nach räumlicher Trennung der Partner hergestellt werden, was auch für Fragen ehelicher Immobilien möglich ist. die Entscheidungen zur Finanzierung der bisherigen Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses muss in diesem Zusammenhang einer Regelung zugeführt werden, um finanzielle Nachteile vermeiden zu können und die Bedarfe der Beteiligten sicherzustellen.
hierbeiist auch die Aufteilung des Hausrates zu klären, wobei diebesonderen Umstände und Regelungen wegen des familienrechtlichen Bezuges zu beachten sind.
Soweit bei den im Einzelfall schwierigen Fragen keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, steht dann das Familiengericht nach entsprechender Antragstellung zur Entscheidung bereit. Die hierbei anzuwendenden Grundsätze sind bei der Entscheidung über eine streitige Sondersitzung zu beachten.
6. Kumulation der streitigen Verhältnisse bei der Vermögensauseinandersetzung
Die Auseinandersetzung der beiderseitigen Vermögenspositionen musste zu den gegebenen Stichtagen einer Auskunft zugeführt werden, die dann Grundlage einer Saldierung und Zuweisung ist..
Es ist aber fast ausschließlich sinnvoll, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens einvernehmliche Regelungen zu suchen, die dann in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung festgehalten werden.