In Südtirol hat kürzlich ein Fall für Aufregung gesorgt, wonach ein prominenter Deutscher Stammgast (der eine Exponent einer Bestimmten Politischen Partei ist) seinen Urlaub nicht mehr    buchen konnte, oder zumindest ihm nahegelegt wurde nicht mehr zu buchen, da er nicht mehr tragbar sei und Unruhe ins Haus bringt.

Es wurde die Frage in den Raum geworfen, ob ein Hotelbetrieb einen Gast aufgrund seiner politischen Ansichten als persona non grata einstufen kann bzw. ihm gar die Leistung vorenthalten werden kann.

Rein rechtlich kann dazu wie folgt Stellung genommen werden:

Ablehnung aufgrund der politischen Zugehörigkeit verstößt gegen  die Antidiskriminierungsvorschriften. 

Ganz allgemein können verfassungsrechtliche Bestimmungen herangezogen werden.

Art. 3 der Italienische Verfassung (Costituzione Italiana) besagt wie folgt:(Grundsatz der Gleichheit und Diskriminierungsverbot)

  1. „Tutti i cittadini hanno pari dignità sociale e sono eguali davanti alla legge, senza distinzione di sesso, di razza, di lingua, di religione, di opinioni politiche, di condizioni personali e sociali.“(Alle Bürger haben die gleiche soziale Würde und sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, der Religion, der politischen Überzeugungen oder der persönlichen und sozialen Verhältnisse.)


  1. „È compito della Repubblica rimuovere gli ostacoli di ordine economico e sociale, che, limitando di fatto la libertà e l’eguaglianza dei cittadini, impediscono il pieno sviluppo della persona umana e l’effettiva partecipazione di tutti i lavoratori all’organizzazione politica, economica e sociale del Paese.“(Es ist Aufgabe der Republik, wirtschaftliche und soziale Hindernisse zu beseitigen, die die Freiheit und Gleichheit der Bürger faktisch einschränken und die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit sowie die tatsächliche Beteiligung aller Arbeitnehmer an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Organisation des Landes verhindern.)

Dieser Artikel schützt Bürger vor Diskriminierung aufgrund von persönlichen Überzeugungen, einschließlich politischer Ansichten.

In Südtirol ist zudem eine Gastgewerbeordnung in Kraft (Landesgesetz 14.12.1988 Nr. 58) und gilt für alle gastgewerblichen Betriebe.

Im Art. 38 (Leistungen) ist vorgesehen:  Die gastgewerblichen Betriebe erbringen während der Öffnungszeiten die üblichen Leistungen jedem, der sie verlangt und den entsprechenden Preis dafür zahlt.(2) Verboten ist die Verabreichung alkoholischer Getränke an Minderjährige unter achtzehn Jahren, an Personen, die den Eindruck erwecken, geisteskrank zu sein oder sich wegen einer anderen Krankheit im Zustand offenkundiger Geistesschwäche befinden, sowie an Personen, die offensichtlich betrunken sind. Ebenso ist es verboten, Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke zu verabreichen. 44

Allerdings sieht Art 37 der Gastgewerbeordnung vor: 

Wer einen gastgewerblichen Betrieb führt, hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb zu sorgen; wenn nötig, ist die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen; wer der Aufforderung zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nachkommt, kann der Zutritt zu oder die Anwesenheit in den Betriebsräumen untersagt werden.


FAZIT

Aus dem gesagten ergibt sich:

Verstoß gegen das Prinzip der Gleichbehandlung (Gewerberecht)

  • Hotels, die öffentlich zugängliche Dienstleistungen anbieten, dürfen Gäste nicht willkürlich ausschließen, wenn keine sachlichen Gründe vorliegen.
  • Sachliche Gründe wärenz. B.:
    • Der Gast verstößt gegen die Hausordnung.
    • Der Gast ist bereits in der Vergangenheit durch störendes Verhalten aufgefallen.
    • Der Betrieb ist tatsächlich ausgebucht.

Ausnahme: Wenn der Gast durch sein Verhalten gegen Regeln verstößt

  • Falls ein Gast durch provokative politische Äußerungen oder störendes Verhalten auffällt, könnte das Hotel eine Übernachtung verweigern, um den Betriebsfrieden zu wahren.
  • Wichtig: Dies müsste dann aber aufgrund des Verhaltens und nicht nur wegen der Parteizugehörigkeit erfolgen.


Bozen, am 05.02.2025                                                                       (RA Dr. Thomas Brenner)