BGH-Urteil zum Notwegrecht: Zufahrt zum Parken auf eigenem Grundstück erlaubt

Am 14. März 2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil (Az. V ZR 79/24), das die Rechte von Eigentümern sogenannter „gefangener“ Grundstücke stärkt. Demnach umfasst das Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht nur die Zufahrt zum Grundstück, sondern auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück.


Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall ging es um ein Grundstück, das keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße hatte und daher als „gefangen“ galt. Der Eigentümer dieses Grundstücks nutzte ein Notwegrecht über das benachbarte Grundstück, um sein eigenes zu erreichen. Der Nachbar, über dessen Grundstück die Zufahrt führte, war jedoch der Ansicht, dass das Notwegrecht nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen zum Parken umfasse und klagte auf Unterlassung.


Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass das Notwegrecht grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück umfasst. Die Richter führten aus, dass es nicht darauf ankomme, zu welchem Zweck die Zufahrt erfolge. Sobald der Berechtigte sein eigenes Grundstück erreicht habe, stehe es ihm frei, dieses gemäß § 903 Satz 1 BGB zu nutzen, was auch das Parken einschließe. 


Bedeutung für Grundstückseigentümer

Dieses Urteil schafft Klarheit für Eigentümer von „gefangenen“ Grundstücken. Sie dürfen nun ihr Grundstück über das Notwegrecht nicht nur erreichen, sondern auch mit dem Fahrzeug befahren und dort parken. Allerdings kann die Inanspruchnahme des Notwegrechts zu einer höheren Notwegrente führen, die an den Nachbarn zu zahlen ist. 


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Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Nachbarrecht und steht Ihnen bei Fragen rund um das Notwegrecht zur Seite. Ob es um die Durchsetzung Ihrer Rechte oder die Abwehr unberechtigter Ansprüche geht – wir beraten Sie kompetent und individuell.


Handlungsempfehlungen

Für Eigentümer „gefangener“ Grundstücke:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Grundstück als „gefangen“ gilt und Ihnen ein Notwegrecht zusteht.

  • Dokumentieren Sie die Nutzung des Notwegrechts, insbesondere wenn Sie mit dem Fahrzeug zu Ihrem Grundstück fahren und dort parken.

  • Klären Sie mit dem Nachbarn die Höhe der Notwegrente und halten Sie Vereinbarungen schriftlich fest.

Für Eigentümer von Grundstücken, über die ein Notweg führt:

  • Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Notwegrecht.

  • Sprechen Sie mit dem berechtigten Nachbarn über die Nutzung des Weges und vereinbaren Sie gegebenenfalls eine angemessene Notwegrente.

  • Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Notwegrecht überschritten wird.


Fazit

Das BGH-Urteil vom 14. März 2025 bringt Rechtssicherheit für Eigentümer von „gefangenen“ Grundstücken. Sie dürfen nun ihr Grundstück über das Notwegrecht mit dem Fahrzeug erreichen und dort parken. Gleichzeitig betont das Urteil die Bedeutung einer fairen Ausgestaltung des Notwegrechts, insbesondere hinsichtlich der zu zahlenden Notwegrente.

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