Seit dem 01.03.2025 gestattet die neue Übergangsregelung des § 127 SGB IV Honorarlehrkräften, ihre selbstständige Tätigkeit bis zum 31.12.2026 fortzuführen, sofern sie dem zustimmen. Während dieser Übergangsfrist entfällt eine Sozialversicherungspflicht, unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung durch die Sozialversicherungsträger. Die Sozialversicherungspflicht tritt erst ab dem 01.01.2027 ein.

Hintergrund: Das Herrenberg-Urteil des BSG

Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 sorgte für viel Aufsehen bei der Bewertung des Erwerbsstatus von Honorarlehrkräften. Im konkreten Fall stellte das BSG die Sozialversicherungspflicht einer Musikschullehrerin in Herrenberg (Baden-Württemberg) fest, da ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wurde – trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Musikschule und der Honorarlehrkraft. Ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit.

Als Reaktion änderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Beurteilungsmaßstäbe zur Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften, was in vielen Bildungseinrichtungen – neben Musikschulen auch Volkshochschulen, berufliche Weiterbildungsträger und Hochschulen – zu Unsicherheit und Existenzängsten führte. Nachforderungen, Säumniszuschläge, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen waren drohende Szenarien.

Neue Übergangsregelung des § 127 SGB IV

Um (zumindest vorübergehende) Rechtssicherheit für Lehrtätigkeiten zu schaffen, gewährt die neue Übergangsregelung des § 127 SGB IV folgende Erleichterungen:

  1. Selbstständige Tätigkeit bis 31.12.2026: Honorarlehrkräfte können bis Ende 2026 weiterhin selbstständig tätig sein. Voraussetzung dafür ist, dass
    - die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
    - die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
  2. Keine Sozialversicherungspflicht: Währenddessen tritt keine Versicherungs- und Beitragspflicht ein, unabhängig von der Feststellung der DRV.
  3. Keine Nachforderungen: Von der ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen für die Vergangenheit wird abgesehen. Dadurch gewinnen vor allem Auftraggeber rückwirkend Rechtssicherheit und sind vor Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, etwa bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, geschützt, jedenfalls übergangsweise bis zum 31.12.2026.

Handlungsempfehlungen

  1. Prüfen Sie Ihre bestehenden Honorarverträge, um sicherzustellen, dass diese den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Passen Sie die Verträge gegebenenfalls an und holen Sie die nachträgliche schriftliche Zustimmung der betroffenen Honorarkräfte ein.
  2. Entwickeln Sie rechtssichere Beschäftigungsmodelle für die Zukunft, um den Anforderungen ab dem 01.01.2027 gerecht zu werden und potenzielle Risiken zu minimieren.

Ich stehe Ihnen gern bei der Überprüfung und Anpassung von Verträgen sowie bei weiteren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Seite.