Das Finanzgericht Köln hat mit einem Urteil vom 20.03.2018, Aktenzeichen: 8 K 1160/15, entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum selbst dann komplett steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger innerhalb des 10-Jahresfrist des § 23 Abs. 1 EStG eine selbst genutzte Eigentumswohnung verkauft. Dabei hatte sind in den Vorjahren im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für ein häuslich genutztes Arbeitszimmer Werbungskosten in Höhe von 1250 Euro angesetzt. Aus diesem Grund wurde vom beklagten Finanzamt den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro besteuert. Nach dessen Ansicht liege insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vor.
Nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger schließlich Klage vor dem Finanzgericht Köln. Der zuständige 8. Senat hat der Klage stattgeben.
Nach Ansicht der Richter führe vorliegend das häusliche Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert. Damit stelle das Arbeitszimmer auch kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Vor diesem Hintergrund widerspreche vorliegend eine Besteuerung dem Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Die Entscheidung zeigt, dass es oftmals auf Kleinigkeiten ankommt, ob bei Veräußerungen innerhalb des 10 Jahresfrist eine Besteuerung anfällt oder nicht.
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