Nach einer Trennung stellen sich oft schnell Fragen zum Unterhalt – insbesondere zum Kindes- und Trennungsunterhalt. Viele Betroffene wissen nicht, wann diese Ansprüche überhaupt bestehen und wie sie berechnet werden. Ein Überblick:
Ab wann bestehen Unterhaltsansprüche?
Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eltern – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann dem Kind Unterhalt leisten, sofern er nicht selbst betreut.
Trennungsunterhalt hingegen ist ein Anspruch zwischen Ehegatten (§ 1361 BGB). Er entsteht ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung, sofern der bedürftige Ehegatte weniger verdient oder kein eigenes Einkommen hat.
Wichtig: Rückstände werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Daher ist es entscheidend, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen – idealerweise schriftlich und nachweisbar.
Das relevante Einkommen – nicht alles zählt
Für die Berechnung des Unterhalts ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen maßgeblich – nicht einfach nur das Nettoeinkommen laut Gehaltsabrechnung.
Berücksichtigt werden z. B.:
Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Kapitalerträge
Geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen)
Steuererstattungen
Abzugsfähig sind hingegen u. a.:
berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale i. d. R. 5 % des Nettoeinkommens)
angemessene Altersvorsorgeaufwendungen
Kredite für die selbstgenutzte Immobilie (unter Umständen)
Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen
Für Selbstständige erfolgt eine Durchschnittsberechnung über 3 Jahre, bei schwankenden Einkünften auch länger (§ 1603 BGB i. V. m. § 1 der Düsseldorfer Tabelle – Anmerkungen).
Der Selbstbehalt – was muss übrig bleiben?
Unterhaltspflichtige müssen nicht alles zahlen. Es gibt sogenannte Selbstbehalte, also Beträge, die ihnen zum Leben verbleiben müssen:
gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 1.450 € (Stand 2025, kann sich jährlich ändern)
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.750 €
beim Trennungsunterhalt: ebenfalls ca. 1.450 € (je nach Erwerbstätigkeit)
Diese Beträge berücksichtigen bereits Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu bestimmten Obergrenzen. Wer weniger verdient, ist ggf. nicht leistungsfähig.
Fazit: Unterhaltsansprüche bestehen ab Trennung, müssen aber aktiv geltend gemacht werden, um Rückstände zu vermeiden. Die Einkommensberechnung ist komplex – nicht alle Einnahmen zählen, und bestimmte Aufwendungen sind abzugsfähig. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig anwaltlich beraten.
Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, den Unterhalt durch eine sog. Unterhaltsaufforderung geltend zu machen – formlos, aber am besten schriftlich und mit Nachweis.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.