In zahlreichen Tarifverträgen finden sich Regelungen, nach denen bestehende Arbeitsverhältnisse bei Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sofern der Arbeitnehmer mit seiner dauerhaften Berentung nicht einverstanden ist und sich eine Chance offenhalten will, zu einem späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Monats, in dem ihm der Rentenbescheid zugestellt worden ist, Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Berentung nicht beendet worden ist.
In dem von dem BAG am 6.4.2011 entschiedenen Fall (7 AZR 704/09) hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Beendigungswirkung der Berentung informiert. Eine Klage hätte innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens erhoben werden müssen.
Johannes Wuppermann
Dr. Kruse │Sperschneider │ Wuppermann
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Johannes Wuppermann
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