Was ist, wenn erst Jahre nach dem Tod eines Erblassers bekannt wird, dass er noch weitere Nachkommen hatte? Hierzu urteilte der Bundesgerichtshof (AZ IV ZR 317/17, Urteil vom 13.11.2019).
Ein Erblasser hatte bereits mehrere Jahre vor seinem Tod seinen Söhnen aus erster Ehe verschiedene Grundstücke und Immobilien geschenkt bzw. sie ihnen unter Nießbrauchvorbehalt überlassen. Der Mann starb 2007. Erst 2015 kam ans Licht, dass er noch einen dritten, nichtehelichen Sohn hatte. Dieser klagte gegen seine beiden Halbbrüder. Er machte seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Schenkungen an seine Halbbrüder geltend. Die Richter urteilten: Es sei zu spät für eine solche Forderung. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur innerhalb von drei Jahren ab Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch - wie im vorliegenden Fall - erst Jahre später festgestellt wurde!
Hintergrund: Es muss für die Beschenkten in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit und Rechtssicherheit darüber bestehen, dass sie die Schenkungen des Erblassers auch behalten dürfen und nicht einem später auftauchenden Pflichtteilsberechtigten etwas abgeben müssen.
Wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch dagegen gegen den Erben geltend gemacht, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Kenntnis von den erfolgten Schenkungen und dem bestehenden Anspruch. Die Verjährung beginnt hier mit Ende des Jahres, in welchem die Kenntnis erlangt wird.
Fazit: Wenn Zweifel über mögliche weitere leibliche Kinder eines Erblassers bestehen, sollte von seinen nichtehelichen Kindern so schnell wie möglich ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren angestrengt werden, um Klarheit zu schaffen.