Nach einer Flugannullierung können Kunden nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung auswählen, alternativ zu einer Erstattung des Flugpreises.
Umstritten war bislang, ob die Fluggesellschaft für die Umbuchung gesonderte Kosten bzw. Gebühren verlangen kann, wenn ein Ersatzflug "ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung" gewählt wird.
Das Landgericht Köln hatte dies verneint. Das Oberlandesgericht Köln hatte es im Berufungsverfahren bejaht.
Bundesgerichtshof: kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen annulliertem Flug und Ersatzflug erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat jetzt auf die Revision der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Kosten unberechtigt sind.
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen annulliertem Flug und Ersatzflug ist nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung für eine flexible und für den Kunden kostenlose Umbuchung ist, dass es für den gewünschten Ersatzflug freie Plätze gibt. Dieser kann weit in der Zukunft liegen, auch - wie in dem entschiedenen Fall - im nächsten Jahr.
Grund für die Annullierung ist irrelevant
Der Grund für die Annullierung spielt keine Rolle. Auch nicht höhere Gewalt, die zu einer Vielzahl von Annullierungen führt. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Flugannullierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Eine erfreuliche Entscheidung des höchsten Deutschen Zivilgerichts für Fluggastrechte und Verbraucherschutz.
Rückforderung
Sollten Sie Kosten für eine entsprechende Umbuchung bezahlt haben, sollten Sie diese unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2023 – X ZR 50/22 - zurückfordern.
Erfolgt dann keine Erstattung, können Sie sich gerne bei mir melden.