Psychotherapeut*innen haben sich in den letzten Jahren vermehrt Regressen der Krankenkassen ausgesetzt gesehen, wenn Patient*innen die Krankenkasse in der laufenden Therapie gewechselt haben.  Ob die Genehmigung der ersten Kasse fortwirkt, auch wenn die neue Krankenkasse nicht über die Therapie informiert worden war, war bislang noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere die Techniker Krankenkasse hat in diesen Fällen regelmäßig die sachlich-rechnerische Richtigstellung beantragt. Zum 1. Januar 2025 ist eine Änderung der Psychotherapievereinbarung in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass eine neue Genehmigung bei der neuen Kasse beantragt werden muss.  

Achtung: Dem Antrag ist der Genehmigungsbescheid der Vorkasse beizufügen!


Allerdings ist nun auch eine Genehmigungsfiktion geregelt. Wenn der Antrag binnen einer Frist von vier Wochen nach Quartalsbeginn bei der neuen Kasse eingeht oder dieser zum Zeitpunkt der ersten Sitzung des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals gestellt wird, hat die neue Krankenkasse ihre Leistungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Kassenwechsels anzuerkennen (sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Leistungspflicht des bereits genehmigten Therapiekontingents darf nicht erfolgen.

In den bereits anhängigen Rechtsstreits regt die KV-BW nun Vergleiche an. Ob die Krankenkassen dem Folgen werden, wird sich zeigen. Insbesondere jedoch die Klarstellung, dass keine fachlich-inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Leistungspflicht mehr erfolgt, ist eine wichtige Klarstellung, die den einen oder anderen Fall noch zu Gunsten der Psychotherapeuten entscheiden kann.

Achtung: In Zukunft werden Psychotherapeuten zu jedem Quartalswechsel hin abfragen müssen, ob ihre Patienten noch bei der selben Kasse sind, um sich nicht der Gefahr eines Regresses auszusetzen.