Zahlungsdienstleister tun nicht genug, um Kunden zu schützen

Kreditkartenbetrugsfälle bleiben auf hohem Niveau, dennoch brauchen Zahlungsdienstleister regelmäßig viel zu lange, um ihre Systeme auf aktuelle Betrugsmaschen einzustellen und anzupassen.

Dies hat Auswirkung auf die Haftungsverteilung zwischen Zahlungsdienstenutzer (Kunde) und Zahlungsdiensteanbieter (Bank oder Sparkasse) im Rahmen der §§ 675 u ff BGB.


LG Bielefeld mit wichtigem Hinweis

In diesem Spannungsfeld hat das LG Bielefeld als Berufungsgericht in einer Hinweisverfügung nun einen wichtigen Aspekt betont. 

Der Visualisierungstext im Zusammenhang mit der Übermittlung eines Sicherheitsmerkmals (TAN) durch eine Sparkasse

"Bitte bestätigen Sie, dass Sie die Registrierung ändern möchten" 

dürfte nach Einschätzung des Gerichts nicht hinreichend davor warnen, dass ein neues Gerät registriert wird mit der Folge, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden entfällt, § 675v BGB.

In diesem Sinne hatte am 31.01.2025 bereits das LG Darmstadt in einem Urteil (nrkr) entschieden. Maßgeblich war im dortigen Fall (gegen eine Volksbank) auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter der Bank ausgesagt hatte, dass die Kunden in großer Zahl die Hinweise der Bank missverstanden hatten. Dennoch hatte man zunächst keine Änderung vorgenommen.


Lieber Vorwürfe als Schutzmaßnahmen

"Insoweit muss man leider konstatieren, dass viele Banken lieber die eigenen Kunden mit Vorwürfen der vermeintlich grob fahrlässigen Pflichtverletzung überziehen, als unverzüglich auf auftretende Betrugsmaschen technisch angemessen zu reagieren", so Rechtsanwalt Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


SALEO Rechtsanwälte führende Kanzlei im Bereich Online-Banking Betrug und Kreditkartenbetrug

Damit unterstreichen wir erneut unsere führende Positionierung in diesen Bereichen, wie renommierte Verbraucherportale (finanztip.de und test.de) festgestellt haben.

Finanztip.de

Test.de

Unsere Expertise ist nicht nur behauptet, wir können sie mit zahlreichen Urteilen, positiven Entscheidungen in verschiedenen Ombudsmannverfahren (BdB, BVR oder Bundesbank) sowie weiteren Dutzenden Fällen, in denen die Zahlungsdienstleister nach Klageeinreichung zahlten, belegen.

Wir haben zudem aus inzwischen annähernd 1.000 Verfahren in diesem Bereich umfangreiche Erfahrung mit allen gängigen Authetifizierungsverfahren (etwa secureGo, push TAN, BestSign, verschiededene PhotoTan Verfahren, mTAN, etc) der Banken und können daher die Sachverhalte umfassend würdigen.


Beratung sinnvoll

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in verschiedensten Schadenskonstellationen (Phishing, Pharming, Spoofing) die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen durch Adhäsionsanträge geltend gemacht. Dabei werden Ansprüche gegen die Postbank, die Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, C24, Targobank, TF Bank, Comdirect, ING, LBB und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch

www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch