Krypto – Steuer

BMF konkretisiert Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Anleger

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf (BMF-E) für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt.

Der Brennpunkt des Schreibens liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen. Das Entwurfsschreiben soll das bestehende BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 über Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token ergänzen. Fehlt es an ausreichenden Angaben des Kryptoinvestors, soll eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO erfolgen, wobei die Schätzung explizit nicht dazu dienen darf, den Steuerpflichtigen zu sanktionieren .

Folgendes sollte beachtet werden:


Steuerliche Pflichten im Betriebsvermögen

Sofern die Anlage in Kryptowährungen im Betriebsvermögen erfolgt, sind die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Aufbewahrungspflichten der §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung (AO) zu beachten. Eine Konkretisierung dieser allgemeinen Grundsätze erfolgt für Krypto-Assets durch das Schreiben insoweit, als dass alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten – also insbes. digitale Transaktionsübersichten und CSV-Dateien –, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurden, aufzubewahren sind. Insbesondere sind die Buchungen und erforderlichen Aufzeichnungen nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet und nach § 146 Abs. 4 AO nicht in einer Weise, die Veränderungen an ihnen nicht mehr feststellen lässt, vorzunehmen.


Steuerliche Pflichten im Privatvermögen

Im BMF-E erfolgt eine erhebliche Differenzierung und Abschichtung des Dokumentationsaufwands und der Anforderungen zwischen Krypto-Assets im Betriebsvermögen und solche im Privatvermögen.

Zum Nachweis der Besteuerungsgrundlagen von Krypto im Privatvermögen können grundsätzlich die durch Plattformen und Walletanbieter zur Verfügung gestellten Transaktionsübersichten oder durch den Steuerpflichten erstellten Excelübersichten dienen. Dabei verlangt das BMF, dass diese mindestens den Klarnamen oder das Kürzel sowie die Zahl der jeweils betroffenen Einheiten, den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe sowie ihre Haltedauer erkennen lassen, so das BMF.

Für eine ausreichende Plausibilität von durch private Anbieter erstellte Steuerreports soll gemäß regelmäßig ein Auszug der Reporteinstellungen zur Bestimmung der angesetzten Kurse und zum genutzten Verbrauchsfolgeverfahren sowie Ausführungen zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen erforderlich sein. Hierbei sollte das Fifo beachtet werden. Beim First-in-first-out-Verfahren (Fifo) wird davon ausgegangen, dass jene Wirtschaftsgüter, die zuerst „in das Lager“ eingegangen sind (first in), das „Lager“ auch zuerst wieder verlassen (first out). Damit werden bei dieser Verbrauchsfolge die Wirtschaftsgüter mit der längsten Lagerzugehörigkeit, also die ältesten Güter, zuerst entnommen.

Dokumentation

Der Krypto-Anleger sollte beim regelmäßigen Handel mit Kryptowährungen darauf achten, dass die Transaktionen auf geeignete Weise gesichert und dokumentiert werden. Auch hierzu werden weitere Hinweise und Anpassungen im finalen BMF-Schreiben erwartet, beispielsweise zum relevanten Kurs der Kryptowährung.