Wenn der Kunde nach der Vorbereitung abspringt – was passiert mit Ihrem Honorar?
Ob Fördermittelberatung, Marketingkonzept oder Software-Projekt – in vielen Branchen investieren Dienstleister Zeit und Expertise, bevor die eigentliche Leistung startet. Wird der Auftrag dann vom Kunden storniert oder nicht angenommen, stellt sich die Frage: Besteht trotzdem ein Anspruch auf Vergütung?

Rechtliche Grundlage: Annahmeverzug bei Dienstleistungen
§ 615 BGB schützt Dienstleister, wenn die Leistung zwar angeboten, aber nicht abgerufen wird. Wichtig ist dabei: Es kommt nicht auf den Erfolg an, sondern auf die Erbringung oder zumindest das ordnungsgemäße Angebot der Leistung. Wird diese nicht angenommen, kann trotzdem volle Vergütung verlangt werden.

Wann liegt Annahmeverzug vor?

  • Sie haben Ihre Leistung vertragsgemäß vorbereitet

  • Der Kunde unterlässt es, einen vereinbarten Termin wahrzunehmen oder Einreichungsschritte zu erfüllen

  • Eine Mitwirkungspflicht des Kunden bestand und wurde nicht erfüllt

Wie Sie sich absichern können:

  • Phasenweise Vergütung vereinbaren, um Teilleistungen auch bei Abbruch abzurechnen

  • Stornoklauseln oder pauschale Aufwandsentschädigungen wirksam einbauen

  • Bei Projektverträgen: Pflichten des Kunden genau benennen, z. B. Fristen, Mitwirkung, Einreichungen

  • Bei wiederkehrenden Problemen: Prüfung, ob eine Vertragsstrafe rechtlich haltbar und sinnvoll ist

Was Sie vermeiden sollten:

  • Pauschale Erfolgsvereinbarungen ohne Absicherung

  • Unklare Leistungsbeschreibungen

  • Mündliche Absprachen ohne schriftliche Dokumentation

Fazit:
Wenn die Dienstleistung vorbereitet wurde und der Kunde plötzlich aussteigt, muss das nicht automatisch ein finanzieller Verlust sein. Mit klaren vertraglichen Regelungen und fundierter juristischer Beratung sichern Sie sich ab – und steigern gleichzeitig Ihre Professionalität im Mandantenkontakt.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung oder Optimierung Ihrer Dienstleistungsverträge.