Die Kündigung von Arbeitnehmern wegen ihres Verhaltens außerhalb des Arbeitsplatzes wirft komplexe rechtliche Fragen auf. Vor kurzem urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Köln über einen solchen Fall, der beträchtliche Aufmerksamkeit erregte. Eine Mitarbeiterin der Stadt Köln wurde wegen ihrer Teilnahme am sogenannten Potsdamer Treffen entlassen. Das ArbG Köln entschied jedoch, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei (Urt. v. 03.07.2024, Az. 17 Ca 543/24). Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.


Hintergrund des Falls


Die Klägerin, die seit über 20 Jahren bei der Stadt Köln angestellt war, nahm an einem Treffen in Potsdam teil, auf dem laut Correctiv radikale Rechte über einen "Masterplan für Deutschland" diskutierten. Die Stadt Köln erfuhr von ihrer Teilnahme und sprach daraufhin mehrere außerordentliche Kündigungen aus, mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt.


Das ArbG Köln stellte klar, dass die Teilnahme an dem Treffen allein keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die Klägerin unterliege aufgrund ihrer Tätigkeit lediglich einer einfachen Treuepflicht. Diese werde erst durch ein Verhalten verletzt, das darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Eine solche Handlung konnte die Stadt Köln jedoch nicht nachweisen.


Anwalt aus Wiesbaden: Treuepflicht und Loyalität im öffentlichen Dienst


Das Gericht betonte, dass Baum aufgrund ihrer konkreten Position bei der Stadt nur ein solches Maß an politischer Loyalität geschuldet sei, dass für die funktionsgerechte Verrichtung ihrer Tätigkeit unabdingbar sei. „Dies unterscheidet sich von einer gesteigerten politischen Treuepflicht, die etwa für höhere Beamte oder Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Positionen gilt“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die Klägerin musste sich daher nur soweit politisch loyal verhalten, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Beschwerdemanagement notwendig war.


Rechtsanwalt aus Wiesbaden: Bedeutung der Freizeitaktivitäten für das Arbeitsverhältnis


Das Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Freizeit ist grundsätzlich dessen Privatangelegenheit. „Arbeitsrechtliche Konsequenzen entstehen erst, wenn das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt oder einen Bezug zum Arbeitgeber herstellt“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Im vorliegenden Fall konnte die Stadt Köln nicht nachweisen, dass die Teilnahme der Klägerin an dem Treffen eine solche konkrete Beeinträchtigung darstellte.


Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmerin als entscheidender Faktor


Anders wäre die Situation möglicherweise gewesen, wenn Baum in einer leitenden Funktion in der Ausländerbehörde tätig gewesen wäre. In einer solchen Position hätte die Teilnahme an einem Treffen mit verfassungsfeindlichen Inhalten eine andere rechtliche Bewertung erfahren können.


Fazit und Ausblick


Das Urteil des ArbG Köln verdeutlicht die Grenzen der Treuepflicht im öffentlichen Dienst und betont die Bedeutung der konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmerin für die rechtliche Bewertung einer Kündigung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die Stadt Köln Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einlegt. Sollte dies geschehen, wird das LAG die Gelegenheit haben, die rechtlichen Grundsätze zu bestätigen oder zu modifizieren.

Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände und der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst müssen sorgfältig abwägen, ob und inwieweit das außerdienstliche Verhalten eines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis tatsächlich beeinträchtigt, bevor sie arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.



M. Wittor