Eine Kündigung ist zunächst ein erheblicher Einschnitt in die eigene Biografie und man ist zunächst frustriert. Oftmals wird sie aus dem „Nichts“ heraus ausgesprochen. Wir wollen heute kurz und knapp erläutern, was die ersten Schritte sein können und welches Verhalten nun angezeigt ist.
- Bleiben Sie zunächst ruhig. Zwar ist die Kündigung zunächst bedrückend und trifft Sie ggf. hart. Allerdings ist eine Kündigung auch ein „normaler“ Vorgang im Wirtschaftsleben. Bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
- Wie wurde Ihnen die Kündigung zugestellt?
Warum fragen wir hiernach? Der Zugang der Kündigung ist entscheidend für die Frist einer Kündigungsschutzklage. Die Frist beträgt hier nur 3 Wochen! Wenn Die Kündigung übergeben worden ist, wird der Arbeitgeber meist eine Unterschrift zum Empfang der Kündigung verlangen. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Wir vertreten grundsätzlich die Auffassung, dass es besser ist zunächst nichts zu unterschreiben. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Zugangs der Kündigung beweispflichtig.
- Sollten Sie die Kündigung per Post oder Einschreiben erhalten haben: Unbedingt den Briefumschlag aufbewahren. Hier gilt die Kündigung grundsätzlich als zugegangen, wenn Sie Ihren Briefkasten erreicht hat. Auch hier gilt die 3 Wochen Frist zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
- Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, empfehlen wir unverzüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufzunehmen, damit keine Sperrzeiten hinsichtlich des Arbeitslosengelds entstehen können.
- Fordern Sie zeitnah vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung (Vordruck gibt es bei der Agentur für Arbeit).
- Hat Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden? Dann stehen die Chancen gut, dass für Sie Kündigungsschutz besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber beweispflichtig für die Tatsache, dass tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag.