Dieser erste Überblick zur Kündigung durch den Arbeitgeber verdeutlicht, dass viele Einzelfragen zu beachten sind und es im Einzelfall der individuellen anwaltlichen Beratung bedarf. Nähere Informationen zur Kündigung finden Sie auf meiner Website unter
https://f28anwalt.de/
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen eine schriftliche Kündigung persönlich übergeben oder Ihnen zugeschickt hat, müssen Sie schnell handeln. Sie haben evtl. schon mit einem solchen Schritt gerechnet und sind vorbereitet, evtl. jedoch auch nicht. Der Verlust eines Arbeitsplatzes kann existenziell sein - zögern Sie also nicht mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte.
Wichtig: Die 3-Wochen-Frist
Sofern Sie sich gegen diese Kündigung wehren möchten, müssen Sie dies unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in der richtigen Form tun. Notieren Sie bitte unbedingt das Datum, an welchem Sie die Kündigung erhalten haben = Zustelldatum.
Was tun? Fakten klären und Kündigungsschutzklage einreichen
Es ist eine sogenannte Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese muss vor Ablauf der Frist bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens und kann unter keinen Umständen verlängert werden.
Für den Fall der anwaltlichen Mandatsbearbeitung werden einige Informationen von Ihnen benötigt:
- Das Kündigungsschreiben mit Datum des Zugangs
- Ihr Arbeitsvertrag mit allen Ergänzungen
- Bei Betrieben mit mehreren Standorten: Ihr Arbeitsort
- Etwaige Abmahnungen
- Gibt es einen Betriebsrat, wurde er angehört?
- Einige Lohn-/Gehaltsabrechnungen; mindestens 3-6 sind hilfreich
- Information über Urlaubs-/Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, Sonderzahlungen
- Information über Ihre persönliche Situation (Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, …
- Wichtig ist die Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Betrieb (ohne Auszubildende), da einige Vorschriften zum Kündigungsschutz erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl anwendbar sind
- Sofern eine Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz besteht: die Deckungszusage oder die Vertragsdaten
Unabhängig von arbeitsrechtlichen Überlegungen/Verfahren, sind Sie in der Regel verpflichtet, sich umgehend, innerhalb von 3 Tagen, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Antragsformulare.
Besteht überhaupt Kündigungsschutz?
Nicht jeder Arbeitnehmer hat wirksamen Kündigungsschutz. Es besteht zwar immer ein ganz allgemeiner Kündigungsschutz, welcher Willkür ausschließen soll. Darüber hinaus muss die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gegeben sein. Dieses fordert u.a. eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und eine Mindestmitarbeiterzahl von mehr als 10 Mitarbeitern im Betrieb. Es gibt Sonderregelungen und differenzierte Rechtsprechung, welche beachtet werden müssen.
Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 0,5
Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 0,75
Arbeitnehmer, die mehr als 30 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 1,0
Zudem kann Sonderkündigungsschutz, z.B. für Auszubildende, Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte oder aufgrund Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag bestehen.
Häufige Gründe für unwirksame Kündigungen
Kündigungen müssen sich für ihre Wirksamkeit auf einen zulässigen Kündigungsgrund stützen und zudem formal korrekt erklärt sein. Dies gelingt vielen Arbeitgebern nicht so gut. Gründe für unwirksame Kündigungen sind:
- die Kündigung wurde nur mündlich erklärt
- die Kündigung ist nicht unterschrieben
- die Kündigungsfrist ist nicht eingehalten
- der Sonderkündigungsschutz wurde nicht beachtet
- der Betriebsrat wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört
- die Sozialauswahl wurde nicht beachtet
- ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde vor Ablauf der Befristung gekündigt
Des einen Freud, des anderen Leid: ist die Kündigung unwirksam, hat folglich die Kündigungsschutzklage Erfolg.
Die Kündigungsschutzklage - der Prozess
Mit der Kündigungsschutzklage (Frist 3 Wochen, s.o.!) wird beim zuständigen Arbeitsgericht die Feststellung beantragt, dass Ihr Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Ziel ist also nicht eine Beendigung durch Abfindungszahlung sondern der Versuch, den Arbeitsplatz zu behalten.
Das Arbeitsgericht wird in der Regel innerhalb kurzer Zeit einen sogenannten „Gütetermin“ bestimmen und die beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin einladen. Häufig findet der Termin innerhalb von 3-4 Wochen statt.
Ziel des Gütetermins ist es, herauszufinden, ob welche Argumente jede Seite für ihren Standpunkt hat und ob nicht eine Einigung gefunden werden kann.
Möglich ist es auch, über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sprechen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Gründe für die Kündigung zu erklären. Sollte es eine Einigung, z.B. durch Abfindungszahlung u.a. geben, wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, wird das Arbeitsgericht ggf. Hinweise geben für das weitere Verfahren und den Parteien Fristen setzen für schriftlichen Vortrag. Es ist dann alles vorzubringen, was die eigene Position stützt.
Nachfolgend findet ein sogenannter „Kammertermin“ statt. Der Termin heißt deshalb so, da neben der oder dem hauptberuflichen „Vorsitzenden“ Arbeitsrichter/in noch zwei Schöffen beteiligt sind. In diesem Termin wird das bis dahin erfolgte Vorbringen erörtert. Ggf. werden Zeugen gehört. In der Regel wird im Anschluss an den Kammertermin – sollte nicht doch noch eine Einigung zustande kommen – eine Entscheidung durch das Gericht getroffen.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in der Regel das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dann wird der Rechtsstreit beim Landesarbeitsgericht in 2. Instanz weitergeführt und es wird ggf. erneut verhandelt. Am Ende trifft das Landesarbeitsgericht – sollte es nicht dort zu einer Einigung noch kommen – seine Entscheidung.
Unter bestimmten Umständen ist dann noch die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.
Was kostet der Rechtsstreit?
Für die Tätigkeit im Verfahren werden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fällig. Sie richten sich nach dem sog. Streitwert. In Kündigungsschutzverfahren berechnet sich der Streitwert aus dem dreifachen Brutto-Monatseinkommen. Kommen weitere Anträge hinzu, z.B. auf Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zeugnisses oder auf Zahlung von Gehalt, erhöht sich der Streitwert jeweils.
Eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens ist, dass im Urteilsverfahren der 1. Instanz – anders als im Zivilverfahren – die Parteien grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst tragen, unabhängig vom Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien. Es besteht (bei Bedürftigkeit) die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass die in Rechtstipps gegebenen Informationen lediglich allgemeine Informationen darstellen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine Beratung durch einen Anwalt. Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen; bereits kleine Abweichungen können zu einer vollständig abweichenden Einschätzung führen.
Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung kann eine Einschätzung gegeben werden.