Die Probezeit ist für viele Arbeitnehmer eine unsichere Phase. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen und ermöglicht es sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis schneller zu beenden. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn ihnen in der Probezeit gekündigt wird und was müssen Arbeitgeber beachten?

1. Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB nur zwei Wochen, sofern nicht vertraglich eine längere Frist vereinbart wurde. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

2. Gründe für die Kündigung – Braucht es eine Begründung?

Eine Kündigung in der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift. Dennoch darf die Kündigung nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstoßen, z. B. bei einer Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft.

3. Kündigungsschutz für besondere Personengruppen

Auch in der Probezeit genießen einige Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, insbesondere:

  • Schwangere: Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfährt.

  • Schwerbehinderte: Grundsätzlich besteht in der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. Nach sechs Monaten wäre die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Laut neuester Rechtsprechung ist jedoch die Durchführung eines sog. Präventionsverfahrens erforderlich.

  • Betriebsräte und Datenschutzbeauftragte: Auch sie genießen besonderen Kündigungsschutz.

4. Anspruch auf Resturlaub und Gehalt

Eine Kündigung beendet nicht automatisch alle Ansprüche:

  • Resturlaub muss gewährt oder ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

  • Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auch nach kurzer Betriebszugehörigkeit.

  • Lohnansprüche bleiben bestehen, selbst wenn eine sofortige Freistellung erfolgt.

Fazit

Die Kündigung in der Probezeit ist für Arbeitgeber relativ einfach, aber nicht grenzenlos. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und gegebenenfalls frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Falls Sie von einer Probezeitkündigung betroffen sind, berate ich Sie gern individuell zu Ihren Möglichkeiten!


Friederike Menge

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Jager Rechtsanwälte

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