1. Der Fall – Was ist passiert?
In einer Augenarztpraxis wurde gegenüber einer Sprechstundenhilfe eine Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitgeberin behauptete, dass sie die Kündigung per Einwurf-Einschreiben am 26. Juli 2022 in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen habe. Die Sprechstundenhilfe bestritt jedoch, jemals ein Kündigungsschreiben erhalten zu haben. 🤷♀️📩
Dadurch ergaben sich mehrere Kündigungsversuche – auch im Kontext einer Schwangerschaft – die letztlich in einem arbeitsrechtlichen Streit endeten. 😮💔
2. Die rechtlichen Leitplanken – Grundlagen und Begriffserklärungen
🔍 Zugang der Kündigung:
Das Kündigungsschreiben muss in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers -hier der Arbeitnehmerin- gelangt sein– z. B. in den Briefkasten. Dies ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als "verkörperte Willenserklärung" zu verstehen.
📝 Einlieferungsbeleg vs. Auslieferungsbeleg:
- Einlieferungsbeleg: Der Einlieferungsbeleg dokumentiert lediglich das Datum und die Uhrzeit der Einlieferung in die jeweilige Postfiliale sowie die Sendungsnummer.
- Auslieferungsbeleg: Liefert den eindeutigen Nachweis, dass das Schreiben auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist – inklusive Angaben und Unterschrift des Zustellers und des Datums der Zustellung.
💡 Anscheinsbeweis:
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
Ergo = Wenn etwas so typisch passiert wie der morgendliche Kaffee, den du nie verschläfst – weil’s einfach immer so läuft. Man braucht quasi keinen extra Beweis, wenn das Leben immer wieder zeigt: „So läuft’s halt!“ ☕😂
3. Lösung durch das BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass die Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht wirksam ist. 📅❌
- Kernaussage: Die vorgelegten Unterlagen betreffend den Zugang der Kündigungserklärung – bestehend aus dem Einlieferungsbeleg und einem reinen Sendungsstatus (der nur das Zustelldatum angab) – genügen nicht als Beweis für den Zugang der Kündigungserklärung.
- Entscheidungsgrundlage: Ohne den erforderlichen Auslieferungsbeleg bleibt der Arbeitgeber mit der Darlegungs- und Beweislast allein auf sich gestellt. Der einfache Einwurf in den Briefkasten kann den Nachweis nicht erbringen, dass die Kündigung tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Arbeitnehmerin gelangt ist. 👨⚖️📜
- Fazit des BAG: Der Zugang der Kündigung wurde nicht ausreichend bewiesen – daher blieb das Arbeitsverhältnis bestehen. 🚫📨
4. Einordnung in der Praxis – Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
💼 Für Arbeitgeber:
- Setzen Sie auf sichere Zustellmethoden!
- Nutzen Sie idealerweise einen persönlich bekannten Boten oder reproduzieren Sie sich den Auslieferungsbeleg, um einen eindeutigen Nachweis zu haben.
- Achten Sie darauf, alle Fristen zur Reproduzierung von Auslieferungsbelegen einzuhalten, da diese nur für einen begrenzten Zeitraum abrufbar ist (in der Regel 15 Monate). ⏰🔒
👥 Für Arbeitnehmer:
- Wenn der Zugang der Kündigung bestritten wird, sind Sie gut beraten, auf eine lückenhafte Beweisführung des Arbeitgebers zu achten bzw. hinzuweisen.
- Ein fehlender Auslieferungsbeleg kann ein starkes Argument im Kündigungsschutzprozess darstellen. ✊📢
5. Fazit
Der Fall zeigt eindrücklich: Ein Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg reicht nicht aus, um den Zugang einer Kündigung zu belegen! 🚫📩 Arbeitgeber sollten auf sichere und nachweisbare Zustellmethoden setzen, während Arbeitnehmer von einer strengen Beweislast profitieren können, wenn der Zugang bestritten wird.
Merke: Nur wer den tatsächlichen Zugang zweifelsfrei nachweist, kann eine Kündigung rechtssicher durchsetzen! 🎯⚖️
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Weidenauer-arbeitsrecht
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