Eine fristlose Kündigung wegen Beteiligung an konkurrierenden Unternehmen ist aufgrund des Wettbewerbsverbots für Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Einen Arbeitnehmer treffen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zahlreiche Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten. Diese erstrecken sich auch darauf, konkurrierende Unternehmen nicht zu unterstützen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erlaubte nun bei Zuwiderhandlung auch eine fristlose Kündigung.

Konflikt der Interessen

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt arbeitete ein Mann für ein Dienstleistungsunternehmen, das insbesondere im Bereich der Telekommunikation tätig war. Dabei hatte er eine Position als leitender Angestellter inne und verfügte über eine umfassende Vertretungsmacht in Forme einer Prokura. Sein Tätigkeitsschwerpunkt lag im Bereich der Logistik.

Was der Arbeitgeber nicht wusste: Gleichzeitig war der Arbeitnehmer mit 50 % beteiligt an einer anderen Gesellschaft, deren Tätigkeitsbereich ebenfalls bei der Beratung und dem Service im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen lag. Diese Gesellschaft führte sogar Aufträge für den eigentlichen Arbeitgeber des Mannes aus.

Maßgeblicher Einfluss nötig?

Als der Arbeitgeber von der Nebenbeschäftigung erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser erhob ohne Erfolg Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Nach der Berufung lehnt nun auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein das Begehren des Klägers ab.

Das Gericht führte aus, dass dem Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt sei. Insoweit gilt ein striktes Wettbewerbsverbot. Dies gelte auch und gerade für die Beteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen. Das sei immer dann der Fall, wenn vergleichbare Dienstleistungen am Markt angeboten würden. Zwar brachte der Kläger vor, er habe von dem Angebot der konkurrierenden Gesellschaft nichts gewusst. Das Gericht wies diese Argumentation aber zurück.

Vorliegend habe der Kläger aufgrund seiner 50 %-Beteiligung sogar einen maßgeblichen Einfluss gehabt – denn die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden mit Stimmmehrheit gefasst. Als solchem war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, sich über die Angebote Kenntnis zu verschaffen.