Aktuell sehen sich viele Unternehmen mit der schwierigen Entscheidung konfrontiert, ihre Werke zu schließen. Die Schließung eines Werks hat weitreichende Auswirkungen auf die dort beschäftigten Mitarbeiter. In solchen Fällen können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Zu den wichtigsten Optionen gehören die betriebsbedingte Kündigung, der Sozialplan und die Versetzung innerhalb des Unternehmens.

1. Betriebsbedingte Kündigung: Wenn keine andere Lösung mehr möglich ist

In vielen Fällen führt die Schließung eines Werks zu einer betriebsbedingten Kündigung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund von betrieblichen Erfordernissen, wie der Einstellung des Betriebs, kündigt. In solchen Situationen muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Schließung des Werks eine unvermeidliche Entscheidung ist und keine anderen Alternativen zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiter bestehen.

Die betriebsbedingte Kündigung muss dabei sozial gerechtfertigt sein, was eine Prüfung der Sozialauswahl erfordert. Ein solcher Schritt wird in der Regel als letzte Maßnahme ergriffen, wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort oder in einer anderen Abteilung nicht möglich ist. Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, dann müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Wochen reagieren und Kündigungsschutzklage erheben.

2. Sozialplan: Unterstützung für betroffene Mitarbeiter

In Zeiten von Werkschließungen ist der Sozialplan ein wichtiger Bestandteil, um die sozialen und wirtschaftlichen Härten für die betroffenen Mitarbeiter abzufedern. Der Sozialplan wird in der Regel in Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgearbeitet und zielt darauf ab, den Verlust des Arbeitsplatzes für die Mitarbeiter so sozialverträglich wie möglich zu gestalten.

Die Maßnahmen eines Sozialplans können vielfältig sein und beinhalten häufig:

  • Abfindungen
  • Weiterbildungs- und Umschulungsangebote
  • Outplacement-Beratung
  • Betriebsinterne Angebote

Der Sozialplan stellt somit sicher, dass die Auswirkungen der Kündigungen so weit wie möglich gemildert werden und die Mitarbeiter bei der beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.

3. Versetzung: Eine Möglichkeit zur Vermeidung von Kündigungen

Bevor es zu betriebsbedingten Kündigungen kommt, prüfen viele Unternehmen die Möglichkeit einer Versetzung der betroffenen Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens. Dies kann insbesondere dann eine Option sein, wenn das Unternehmen noch offene Stellen an anderen Standorten oder in anderen Bereichen hat. Eine Versetzung stellt eine mögliche Alternative zur Kündigung dar und hilft, die Arbeitskräfte innerhalb des Unternehmens zu halten.

Allerdings ist auch hier zu beachten, dass eine Versetzung nicht immer ohne weiteres möglich ist. Sie darf nur erfolgen, wenn sie vertraglich vorgesehen oder mit dem Mitarbeiter einvernehmlich vereinbart wurde. In Fällen, in denen eine Versetzung den Wünschen des Mitarbeiters widerspricht oder zu unzumutbaren Bedingungen geführt würde, kann dies zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.


Wir beraten Sie bereits im Vorfeld zu Kündigung oder anderen betrieblichen Maßnahmen, damit Ihre Rechte ausreichend geschützt werden.


Stefan Ackermann

Fachanwalt für Arbeitsrecht