Langwierige, schwere, oder häufige Erkrankungen kommen bei Arbeitnehmern nicht selten vor.
Neben der Angst wieder gesund zu werden und keine gesundheitlichen Folgen von einer Erkrankung zu tragen, haben Arbeitnehmer häufig auch Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nämlich aufgrund einer Krankheit nicht.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind dennoch nicht immer möglich, so dass eine Vielzahl von Kündigungen dieser Art nicht rechtmäßig sind.
Den kompletten Beitrag finden Sie in meinem persönlichen Blog unter
https://www.kern-peters.de/kuendigungsschutz-bei-krankheit/
Hier erfahren Sie auch wann eine Kündigung wegen Krankheit zulässig ist und wann nicht.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für die meisten Arbeitnehmer gilt, gibt es auch den besonderen Kündigungsschutz.
Mit dem besonderen Kündigungsschutz gilt für besonders schutzwürdige Personen ein besonderer Schutz vor Kündigung; anders ausgedrückt ist für besonders schutzwürdige Personengruppen die Kündigung deutlich erschwert, aber nicht unmöglich.
Zu den besonders schutzwürdigen Personen zählen u.a.:
- Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung
- Schwangere
- Mütter
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Betriebsratsmitglieder
- Auszubildende
Hierzu zählen allerdings nicht erkrankte Arbeitnehmer. Es ist dabei z.B. unerheblich, welche Erkrankung vorliegt. Ob sich Arbeitnehmer den Arm gebrochen haben, an einer Krebserkrankung leiden oder häufig wegen derselben Erkrankung ausfallen, ist dabei nicht relevant.
Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine Krankheit als Schwerbehinderung einzustufen ist.
Wir als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht überprüfen ihre Kündigung, wehren diese gegebenenfalls ab und treten für Sie in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ein.
Wir vertreten Sie außerdem außergerichtlich und gerichtlich, im Falle, dass mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden kann. Welche Schritte in ihrem Fall vorzunehmen sind, klären wir mit Ihnen.