Influencer-Marketing und KSK-Abgabe

Das Influencer-Marketing rückt immer mehr in den Fokus der Künstlersozialkasse (KSK) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV).


Vielfach werden momentan Marketing-Agenturen, die mit Influencern arbeiten, geprüft und es soll Künstlersozialabgabe nachgezahlt werden. Auch ManagerInnen von Talents und Brands selber sind häufig von Prüfungen und Nachforderungen betroffen.


KSK und DRV stehen dabei vereinfacht gesagt auf dem Standpunkt, dass alle Zahlungen, die eine Agentur, ein Management bzw. ein Brand an den Influencer leistet, unter die Abgabepflicht fallen.


In diesem Bereich betreuen wir momentan zahlreiche Mandate. https://www.ksk-rechtshilfe.de


Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll die Verfahren und Sachverhalte im Detail zu prüfen, da die Feststellung der Abgabepflicht durch die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse oft sehr pauschal erfolgt.


Welche konkreten Einnahmen einer Agentur werden für die Künstlersozialabgabe in Bezug genommen?

Im Prinzip möchten KSK und DRV bei den Prüfungen die Künstlersozialabgabe auf sämtliche Zahlungen der Agentur an die Influencer erheben.


Hier eine Übersicht, die zeigt auf welcher Ebene die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht verortet. Agenturen, die im Bereich Influencer-Marketing arbeiten, werden von der KSK recht pauschal als „Multi-Channel-Network“ eingestuft.