Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist immer eine erhebliche und einschneidende Erfahrung - man wird seiner individuellen Mobilität beraubt.


Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen?


Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Balingen vertrete ich eine Vielzahl von Fällen, welche sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht und/oder durch die Verwaltungsbehörde drehen. Auf meiner Website


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Die wichtigsten Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis


  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch
  • Verkehrsstraftaten: Schwere Verstöße wie wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne gültige Versicherung oder Unfallflucht
  • Straftaten: Schwere Straftaten wie Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr
  • Medizinische Gründe: Wenn ein Fahrer aufgrund von Gesundheitsproblemen nicht mehr sicher fahren kann
  • Punkte im Verkehrszentralregister: Bei Erreichen einer Punktzahl von 8 Punkten im FAER


Neuland: Cannabiskonsum allein führt nicht zur Entziehung!

Anders als früher, spielt der Cannabiskonsum, auch bei regelmäßigem Konsum, keine Rolle mehr für die Fahrerlaubnis - solange zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges strikt getrennt wird und nicht Missbrauch oder Abhängigkeit vorliegen. Aber Achtung: es gibt aktuell keinen neuen Grenzwert! Weiterhin gilt derzeit die Grenze von 1 ng/ml THC - nach dem Konsum muss also genügend Zeit zum Abbau eingehalten werden.


Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

Häufig wird der Führerschein bereits nach der durchgeführten Kontrolle der Alkoholkonzentration im Atemalkohol auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Polizei einbehalten. Dies erfolgt dann, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen. Der Führerschein wird dann mit den übrigen Ermittlungsunterlagen und dem Ergebnis der BAK-Bestimmung an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese wird dann in der Regel bei einer BAK von mehr als 1,1 Promille beim zuständigen Amtsgericht beantragen, die Fahrerlaubnis zunächst vorläufig zu entziehen.
  

Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht

Sofern es im Strafverfahren zu einer Verurteilung kommt, wird durch das Gericht schließlich in den vorgeschriebenen Fällen die Fahrerlaubnis entzogen und es wird zugleich bestimmt, ob und gegebenenfalls mit welcher Sperrfrist (mehr als 6 Monate!) eine neue Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (wieder) erteilt werden kann. Regelfälle sind in § 69 StGB genannt. Für die Wiedererteilung muss die Frist ablaufen. Unter Umständen hat auch die Führerscheinstelle ergänzende Anforderungen.
   

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde kann bei zweifeln an der Fahreignung – unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren – die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Dies ist z.B. bei Drogenkonsum oder bei entsprechender Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr häufig gegeben. Möglich ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde aber auch z.B. bei Medikamentenkonsum/-missbrauch. Die Zielrichtung ist hier der Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen im Straßenverkehr. Häufig müssen ein ärztliches Gutachten oder eine MPU zur Wiedererteilung vorgelegt werden.


Was kann man tun?

  • Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann Einfluss auf das Ergebnis genommen werden durch eine anwaltliche Verteidigung.
  • Für Ersttäter besteht die Möglichkeit, die strafrechtlich ausgesprochene Sperrfrist nachträglich um bis zu 3 Monate zu verkürzen, wenn die BAK unter 1,1 ‰ (bisher 1,6 ‰) lag und ein spezielles Seminar besucht und die Teilnahme nachgewiesen wurde. Auch bei höheren BAK von bis zu 2,0 ‰ ist die Sperrzeitverkürzung unter weiteren Voraussetzungen möglich.
  • anwaltlich kann nachgeprüft werden, ob die MPU-Anordnung durch die Verwaltungsbehörde rechtmäßig ist.
  • Sie können sich gut auf eine MPU vorbereiten, insbesondere erforderliche forensische Abstinenznachweise und evtl. eine verkehrspsychologische Vorbereitung erbringen.


Beachten Sie bitte, dass die in Rechtstipps gegebenen Informationen lediglich allgemeine Informationen darstellen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine Beratung durch einen Anwalt. Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen; bereits kleine Abweichungen können zu einer vollständig abweichenden Einschätzung führen.


Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung kann eine Einschätzung gegeben werden.