Wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, besteht anschließend ein Anspruch auf Ruhegehalt. Wenn sie oder er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist und dagegen mit Rechtsmitteln vorgeht (Widerspruch/Anfechtungsklage), hat das Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO). D.h. die Zurruhesetzungsverfügung ist zwar rechtlich wirksam, darf aber vorläufig nicht vollzogen werden. In diesem Fall besteht grundsätzlich weiterhin Dienstleistungspflicht sowie ein Anspruch auf reguläre Dienstbezüge, allerdings nicht in voller Höhe. Denn die Beamtengesetze des Bundes und der Länder haben eine Sicherung eingebaut.
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Bundesweit einheitlich regeln die Beamtengesetze, dass mit Beginn des Monats, der auf den Erlass der Zurruhesetzungsverfügung folgt, die Dienstbezüge einbehalten werden, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn gegen die Zurruhesetzungsverfügung ein Rechtsbehelf (= Widerspruch) eingelegt wird (z.B. § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 43 Abs. 4 NBG, § 44 Abs. 5 LBG Rheinl.-Pfalz). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich somit nicht auf die Weiterzahlung der vollen Besoldung. Es handelt sich um eine gesetzliche Rechtsfolge, mit der verhindert werden soll, dass allein durch Rechtsmittel die Weiterzahlung überhöhter Bezüge erfolgt, die später (eventuell sogar erfolglos) von der Beamtin/dem Beamten zurückgefordert werden müssten. Mit anderen Worten: Solange die Zurruhesetzungsverfügung noch in der Schwebe ist, hat die Beamtin/der Beamte lediglich Anspruch auf Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts.
Ausnahme: Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts
Wer weiterhin die Auszahlung der vollen Bezüge beanspruchen will, muss sich gegen die Kürzung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Wehr setzen. Ein solcher Antrag kann z.B. dann Erfolg haben, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erfolgt ist.
Vgl. zu diesem Thema sehr informativ: OVG Schleswig-Holstein – B.v. 25.10.2021 – 2 MB 6/21
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