Das Urteil des LAG Hessen (14 SLA 578/24) sorgt für Aufsehen: Ex-Geschäftsführer genießen unter bestimmten Umständen doch Kündigungsschutz


Sachverhalt:

Im Mittelpunkt steht ein Fall, der viele Unternehmen und Führungskräfte betrifft: Ein Geschäftsführer verliert seine organschaftliche Stellung, bleibt aber über einen Arbeitsvertrag im Unternehmen. Monate später folgt die Kündigung. Die zentrale Frage: Gilt für ehemalige Geschäftsführer der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder sind sie – wie leitende Angestellte – davon ausgenommen?


Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt und Berufungsurteil des LAG Hessen:

Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte zunächst entschieden, dass der Kläger keinen Kündigungsschutz genieße, da er auf Grundlage eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags tätig war und § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG den Schutz ausschließe. Doch das Hessische Landesarbeitsgericht hat diese Sichtweise in wesentlichen Teilen revidiert: Entscheidend sei nicht die frühere Organstellung, sondern die Situation zum Zeitpunkt der Kündigung. Bestand die Organstellung nicht mehr, greife der Ausschluss des Kündigungsschutzes nicht mehr – der Ex-Geschäftsführer ist dann wie ein „normaler“ Arbeitnehmer zu behandeln und genießt den vollen Schutz des KSchG.


Konkret:

Im vorliegenden Fall war die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers bereits Monate vor der Kündigung aufgehoben worden. Der Arbeitgeber hatte zwar versucht, ihn anderweitig zu beschäftigen, dies aber erfolglos. Die Kündigung erfolgte erst nach Ablauf dieser Zeit. Das LAG Hessen stellte klar: In solchen Konstellationen ist der Kündigungsschutz nicht ausgeschlossen, weil die Organstellung zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr bestand. 


Die Tragweite: 

Das Urteil stellt eine Zäsur dar und wirft Fragen für die Praxis auf. Unternehmen müssen künftig genau prüfen, wann und wie sie ehemaligen Geschäftsführern kündigen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen – eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.


Fazit:

Das LAG Hessen setzt ein klares Zeichen: Der Kündigungsschutz macht vor ehemaligen Geschäftsführern nicht halt, sofern sie zum Kündigungszeitpunkt keine Organstellung mehr innehaben. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mehr Sorgfalt, mehr Risiko beim Umgang mit Führungskräften.